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Niederlassungserlaubnis für Kinder ab 16 Jahren

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ausländer erfolgt auf Antrag, für Personen, die

  • die im Bundesgebiet geboren
  • oder als Minderjährige mit oder zu ihren Eltern in das Bundesgebiet gezogen sind

und

  • seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
    Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.
    Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten, wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.
  • 5 Jahre Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
    Die Aufenthaltserlaubnis muss aus familiären Gründen erteilt worden sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen vorliegen.
    Minderjährige müssen bereits im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt
    Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.
    Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen
    • Schulbesuch,
    • betrieblichen Ausbildung
    • Studium.

Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss. Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.

  • Ausreichend Krankenversicherung
  • Keine Straftaten
    Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
  • Persönliches Erscheinen zusammen mit den Eltern
    Kinder unter 18 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.
    Nur Antragsteller, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können allein zum Termin erscheinen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass

  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund

  • Formular Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)

  • Wird keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolviert, sind Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt vorzulegen, wie z.B.

    • Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder

    • Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

    • Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.

  • Krankenversicherung

    • wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: Krankenversicherungskarte

    • wenn Sie privat krankenversichert sind: Versicherungs-Police

  • Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie)
    Vorzulegen sind

    • bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung

    • bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle

    • bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (z.B. bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points o.ä.)

  • Bei Bedarf: Schriftliche Vollmacht eines Elternteils
    Beim gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern zusammen erscheinen und gemeinsam den Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen").

    Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, muss er dem anderen sorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Mit dieser Vollmacht kann der andere Elternteil die Niederlassungserlaubnis für das gemeinsame Kind beantragen.

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht  entnehmen.


Wichtige Mitteilung
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