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Nordostumgehung (NOU)

 

Aufgrund des hohen Ziel- und Quellverkehrs bzw. für die Erreichbarkeit des künftigen Entwicklungsschwerpunkts Weststadt aber auch durch den überregionalen Durchgangsverkehr weist die Verkehrsführung in Ost-West-Richtung mit entpsrechend hohen Belastungen eine ungünstige Lage im innerstädtischen Straßennetz und damit auch für die Anwohner in Darmstadt auf. Die über Jahre diskutierte "Nordostumgehung" als Entlastungstrasse sollte im innerstädtischen Straßennetz Entlastungen bis zu 50 % ermöglichen.

Die nach einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) gewählte Trasse der Nordostumgehung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter westlich mit der B 42 verknüpfen und damit die Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine bessere Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle Weiterstadt / B 42) herstellen.

In der Folge wurde die Norostumgehung in den Regionalplan Südhessen 2000 aufgenommen. Mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 wurde sie auch in den Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeriums und den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft.
 

 


Mit dem Bebauungsplan N 59 "Nordostumgehung" wurde gemäß Vereinbarung mit dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen das Planfeststellungsverfahren der Fachbehörde ersetzt. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst, der Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund eines Bürgerentscheides vom 17. Juni 2009 und des daran anschließenden Bestätigungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des Satzungsbeschlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Dem Bestätigungsbeschluss ging zusätzlich eine intensive Auseinandersetzung im Rahmen eines Lokalen Dialogforums voraus.

Vorrangiges Ziel war die Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes vom individuellen Kfz-Verkehr. Mit der Verlagerung von Verkehrsströmen, insbesondere des (LKW-) Durchgangsverkehrs auf die Nordostumgehung sollte eine Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffbelastungen für die Anwohner erreicht werden. Durch die Umfahrung der Innenstadt sollten weitere Maßnahmen zur Sicherung der Entlastungswirkung und zur funktionsgerechten Umgestaltung der Straßenräume ermöglicht werden.

Der Plan diente dazu, die weitestgehende Wiederherstellung aller vorherigen Nutzungen bauplanungsrechtlich abzusichern. Durch Einbeziehung und Überplanung von Siedlungsrandflächen, wie an der Ostseite der Marburger Straße, sollten auch städtebauliche Strukturverbesserungen erreicht werden.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurde deutlich, dass die ursprüngliche technische Planung, die so genannte "Amtsvariante" nicht ausreicht, um die Straße aus städtischer Sicht stadtverträglich in die Umgebung einzubinden.

Durch die notwenigen Umplanungen, die insbesondere eine Verlängerung des Tunnels beinhalteten, erhöhten sich die geschätzten Gesamtkosten für das Bauwerk. Da der Baulastträger diese Mehrkosten nicht trägt, kam auf die Stadt eine hohe finanzielle Belastung zu. Vor diesem Hintergrund wurde durch die Bürger der Stadt der Nutzen der Straßen in Frage gestellt. Im Rahmen eines Bürgerbegehrens zeichnete sich eine deutliche Haltung gegen die Straße ab. Auch wenn der Bürgerentscheid knapp am Quorum gescheitert ist, sollen diese Bedenken jedoch Berücksichtigung finden.

Da eine Realisierung des Straßenprojekts unter diesen Bedingungen nicht mehr absehbar ist, hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2011 beschlossen, den am 28.04.2010 in Kraft getretenen Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - aufzuheben und hat zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens einen Aufstellungsbeschluss gefasst.

Das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - richtet sich nach dem Baugesetzbuch. Da die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren nach § 13 BauGB oder ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorliegen, ist die Aufhebung des Bebauungsplans im Normalverfahren unter Erstellung eines Umweltberichts durchzuführen, der die Auswirkungen und Kompensationsmöglichkeiten der Nichtdurchführung der Planung untersucht.

Erläuterungen

 

Durchführbarkeit des Bebauungsplans

Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumgehung ist nicht gegeben. Für eine stadtverträgliche Einbindung der Straße in die Stadt wurden gegenüber dem technischen Entwurf des Baulastträgers (sog. Amtsentwurf) zusätzliche Maßnahmen für notwendig erachtet. Im Rahmen der Bauleitplanung wurde daher die Planung in mehreren Punkten an die Besonderheiten der Umgebung angepasst, wodurch Mehrkosten entstanden, die der Baulastträger nicht übernommen hätte. Insbesondere durch die Verlängerung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendungen auf zuletzt über 40 Millionen Euro. Diese Mittel sind bei der Haushaltssituation der Stadt auch unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufzubringen. Da eine Realisierung der Straße damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten.

Verkehrliche Notwendigkeit

Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die Nordostumgehung grundsätzlich eine Entlastungswirkung hat, insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs kann signifikant reduziert werden. Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich jedoch gezeigt, dass durch die Bürger der Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporären Eingriffen in den Bürgerpark Nord führen und die finanziellen Belastungen, welche die Handlungsfähigkeit der Kommune in anderen Bereich auf lange Sicht einschränken, gravierender empfunden werden als die Entlastungswirkung in einem bestimmten Straßenzug und die zum Teil nur geringen Entlastungen im restlichen Straßennetz der Stadt. Daher stellt sich die berechtigte Frage, ob die Aufwendungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlastungen der Straßen stehen. Mit Blick auf die finanzielle Situation der Stadt ist festzustellen, dass in Abwägung der finanziellen Verpflichtungen die Realisierung der Nordostumgehung keine Priorität mehr genießt.

Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain (MoMaPlan)

In diesem Jahr ist der "Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain" erschienen, der eine Empfehlung der IVM GmbH (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain) ist. Ziel des Plans war die Erstellung einer Prioritätenreihung für die Realisierung von Maßnahmen. Die Maßnahmen werden lediglich miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maßnahmen zu identifizieren, die unter Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Kriterien den größten Nutzwert, bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straßen und Schiene) erbringen.

In den Empfehlungen für eine Maßnahmeauswahl bis zum Jahr 2020 ist die Nordostumgehung nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es wird jedoch deutlich, dass auch aus anderer fachlicher Sicht die Priorität dieser Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordringlich angesehen wird.

Keine bindenden Vorleistungen

Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, welcher durch den Bebauungsplan N 59 baurechtlich gesichert wird, ist nur ein Teil der Gesamtmaßnahmen, die von der Gräfenhäuser Straße bis zur Aschaffenburger Straße (B 26) reicht. Für eine vollwertige Funktion wären weitere Bauleistungen erforderlich gewesen, die im Rahmen des gesamten Projektes diskutiert wurden und in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben sind.

Von diesen Maßnahmen ist außer Planungsleistungen noch keine bauliche Leistung erfolgt. Der vorhandene Ausbau des Carl-Schenck-Rings war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße erforderlich und dient auch der besseren Anbindung von Kranichstein in Verlängerung des Martin-Luther-King-Rings. Für zukünftigen Bedarf wurden Freihalteflächen für zwei zusätzliche Fahrspuren vorgesehen.

Dadurch sind keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur Folge hätten. Damit einhergehend sind auch keine Investitionen getätigt worden, die im Nachhinein ohne Nutzen gewesen wären.

Ersatzmaßnahmen

Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der Nichtdurchführung der verkehrlich als notwendig erachteten Maßnahme nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, die eine Kompensation der nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen sollen. Dazu gehören kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorhaben, die zunächst auf ihre Realisierungschancen und Wirkungen untersucht werden müssen.

  • Rückbau der Landgraf-Georg-Straße
    Im Rahmen der anstehenden, notwendigen Grundsanierung der Fahrbahn und des Gleiskörpers der ehemaligen Straßenbahnlinie: Untersuchung zu gestalterischen Möglichkeiten für eine Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleunigung des Verkehrs und zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Realisierung einer ÖPNV-Spur; Sanierung der Fahrbahn (Schallmindernde Oberflächen)
  • Verkehrsberuhigung entlang des Martinsviertels
    Untersuchung zu weiteren verkehrsberuhigenden Maßnahmen im Bereich der Straßenzüge Rhönring, Spessartring, Fiedlerweg
  • LKW-Ausweichrouten
    Untersuchung von LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis) zur Durchsetzung eines LKW-Durchfahrtsverbotes
  • Straßenbahn / Stadtbahn nach Roßdorf / Groß-Zimmern
    Untersuchung einer Stadtbahnlinie nach Roßdorf und Groß-Zimmern mit Umsteigeknoten zwischen Roßdorf und Gundernhausen, der Anschluss an verschiedene Regionalbuslinien bietet und einen P&R-Platz enthält.

Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Maßnahmen sind im Rahmen einer Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans zu entwickeln, um in der Summe aller Ersatzmaßnahmen annähernd entlastende Effekte zu erreichen, wie sie sich durch den Bau der bisher geplanten Nordostumgehung verkehrlich ergeben hätten.

Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen

Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden auch einige Festsetzungen aufgehoben, die nicht direkt mit der Straße in Verbindung standen, jedoch deren Umfeld regeln sollten:

  • zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße
  • Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des Geländesprungs zur Straße hin
  • Baufeld für den Fohlenhof
  • Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-Knotens Ostbahnhof (Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung)

Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Rahmen von neuen Aufstellungsbeschlüssen durch Bauleitung weiterhin im Sinne des jetzt noch bestehenden Baurechts gesichert werden sollen. Insbesondere betrifft dies den ÖPNV-Knoten am Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein für den weiteren Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die Sicherung der Flächen ist daher dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung sichergestellt sein.

Alternativplanungen

  • Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheilger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten
  • Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens
  • Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum Ostbahnhof

 

Kontakt

Aktuelles

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 15.12.2011 beschlossen, dass der rechtskräftige Bebau-ungsplan N 59 - Nordostumge-hung - aufgehoben werden soll und hat der Einleitung des Auf-hebungsverfahrens zugestimmt.

Hierzu notwendige Unterlagen werden derzeit erstellt.

Wichtige Mitteilung
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