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Denkmalschutz

Tag des offenen Denkmals
- immer am 2. Sonntag im September

Sitzung des Denkmalbeirates am 14. Juni 2023


Die Sitzung des Denkmalbeirates fand am 14. Juni 2023 vor dem denkmalgeschützten Kiosk in der Moltkestraße statt -  ein besonderes Denkmal, das 2021 mit dem Hessischen Denkmalschutzpreis ausgezeichnet wurde.


 

Hessischer Denkmalschutzpreis 2023


Das Große Haus Glückert erhielt für seine vorbildliche Instandsetzung den
2. Preis des Hessischen Denkmalschutzpreises in der Kategorie "Öffentliches Bauen". Mehr dazu erfahren Sie hier

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Zwanzig Historische Orte in Eberstadt -
eine Broschüre stellt sie vor

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Restaurierungen 2022

 

Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf das jeweilige Bild
Die besonderen Restaurierungen von 2021 finden Sie hier


 

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Denkmalschutz und Denkmalpflege

„Es ist die Aufgabe (…) Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung (…) zu schützen und zu erhalten.“ § 1 (1)

Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Unterhaltspflichtige von Kulturdenkmälern sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln (§13 Hessisches Denkmalschutzgesetz).

Grundlage ist das Hessische Denkmalschutzgesetz in der am 6.12.2016 novellierten Form. Das Gesetz definiert, was ein Kulturdenkmal ist, wie es geschützt und wie mit ihm umgegangen wird. Es regelt die Zuständigkeiten der Behörden sowie die Rechte und Pflichten von Denkmaleigentümer/innen.

 

Aufgabe der Denkmalschutzbehörde

Die Denkmalschutzbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Eigentümer/innen und Besitzer/innen Rechnung.

Die Denkmalschutzbehörde ist Anlaufstelle für Eigentümer/innen und Besitzer/innen, die Veränderungen an beziehungsweise in einem Kulturdenkmal sowie in dessen Umgebung planen oder das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden betreffen, die Teil einer Gesamtanlage sind.

Beispiele für genehmigungspflichtige Vorhaben sind:

  • Abriss und Entkernung
  • Einbau und Anbau von Treppen oder Aufzügen
  • neuer Putz und Neuanstrich
  • Reparatur und Erneuerung von Fenstern, Türen, Wandverkleidungen und Dacheindeckungen
  • Einbau von Schaufenstern und Werbeanlagen
  • energetische Ertüchtigung
  • sowie statische Eingriffe wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparatur

Auch Neubauten in der Umgebung des Denkmals sind genehmigungspflichtig. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die das Denkmal negativ beeinflussen könnten, sondern auch für Baumaßnahmen, die dem Denkmal zuträglich sind.

Im Zweifel kontaktieren Sie die Denkmalschutzbehörde.

Es besteht die Pflicht, vor Beginn einer Veränderung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung einzuholen. Es ist zu beachten, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sein kann, obwohl das Vorhaben nach der Hessischen Bauordnung (HBO) baugenehmigungsfrei ist. Das betrifft zum Beispiel Außenanstriche, Fenstererneuerung, Innensanierung oder (Teil)-Abbrüche. Verstöße gegen denkmalrechtliche Bestimmungen können mit Bußgeldern geahndet werden. Das Formular, mit dem Sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung beantragen können, erhalten Sie hier (pdf, 240 KB) .

Was ist ein Denkmal?

Im Hessischen Denkmalschutzgesetz wird zwischen Kulturdenkmalen, Gesamtanlagen und Bodendenkmalen unterschieden.
 
Ein Kulturdenkmal (§ 2 (1)) kann eine Sache, eine Sachgesamtheit oder ein Sachteil sein. Es muss aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehen. Für die Ausweisung zum Denkmal ist einer der Gründe ausreichend.

Eine Gesamtanlage (§ 2 (3)) ist ein Straßen-, Platz- oder Ortsbild einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen. An der Erhaltung im Ganzen besteht aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal ist.

Bodendenkmale (§2 (2)) sind Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. Bodendenkmäler werden nur veröffentlicht, wenn sie oberirdisch sichtbar sind (§11 (2)).  Entdecken Sie ein Bodendenkmal, müssen Sie dieses unverzüglich der Denkmalfachbehörde und / oder der Denkmalschutzbehörde zu melden. Denkmalbehörden sind berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung mitzunehmen.

Denkmäler in Darmstadt

Die Darmstädter Denkmale sind in der Denkmaltopographie Darmstadt erfasst, beschrieben und veröffentlicht. Das Standardwerk erschien 1994. Das Buch ist inzwischen vergriffen, eine CD kann bei der Denkmalschutzbehörde erworben werden.

Alle Kulturdenkmäler sind im Denkmalverzeichnis des Landes Hessens eingetragen, in das grundsätzlich jede/r Einsicht erhalten kann zum Beispiel über DenkXweb

 

Veröffentlichungen

Zu zahlreichen Darmstädter Denkmälern gibt es kostenfreie Informationsblätter zum downloaden und Veröffentlichungen, die Sie direkt beim Denkmalschutz erwerben können.

 

 

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Bevor Sie mit einer Baumaßnahme an Ihrem Denkmal beginnen, müssen Sie sich mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen. Erst nachdem die Maßnahme denkmalschutzrechtlich genehmigt ist, können Sie mit den Arbeiten beginnen. Den Antrag für eine Denkmalschutzrechtliche Genehmigung finden Sie hier:
Antrag auf eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Welche Hilfen gibt es?

Sie erhalten bei der Denkmalschutzbehörde eine kostenlose Bauberatung für die Denkmalpflege. Außerdem können Kosten für Renovierung und Restaurierung über mehrere Jahre hinweg verteilt und abgesetzt werden. Informationen dazu erhalten Sie beim  Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Zusätzlich können je nach Haushaltslage bei denkmalpflegerisch bedingten Mehrkosten Zuschüsse von der Wissenschaftsstadt Darmstadt und auch vom Land Hessen gewährt werden.

Denkmalbeirat

Am 27. Juli 2022 kam der neue Denkmalbeirat ist seiner derzeitigen Besetzung erstmals zusammen.  Mehr dazu  ...

UNESCO Welterbestätte Mathildenhöhe Darmstadt

Wissenswertes und Informatives über das Weltkulturerbe Mathildenhöhe finden Sie  hier

 

Tag des offenen Denkmals

Hessischer Denkmalschutzpreis

Seit 1986 vergibt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Zusammenarbeit mit Hessen Lotto jährlich den mit insgesamt 25.000 Euro dotierten Denkmalschutzpreis und würdigt dabei vorbildliches Engagement in der Denkmalpflege.

Kontakt

Stadtplanungsamt
Abteilung 61.3
Denkmalschutz und Denkmalpflege

Stadthaus West
Mina-Rees-Straße 12
64295 Darmstadt

Telefon 06151 - 13 2937
denkmalschutz@1sp4mdarmstadt.abde
Ansprechpartner*innen

Das Sekretariat der Denkmalschutzbehörde erreichen Sie

  • Mo, Mi, Fr:  7:30 - 11:00 Uhr
  • Di und Do:   8:00 - 12:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten können Sie gerne eine Nachricht auf den Anrufbeantworter sprechen oder eine Mail schreiben.

Denkmal?

Ob ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, erfahren Sie unter DenkXweb.
Die Information erhalten Sie auch beim Hessischen Landesamt für Denkmalpflege unter denkmalverzeichnis.wi@1sp4mlfd-hessen.abde oder telefonisch unter 0611-6906161.

Solaranlagen

Wie können Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern angebracht werden, ohne die historische Bausubstanz und das einheitliche Erscheinungsbild von Gebäuden, Dachlandschaften und Ortsbildern nachhaltig zu beeinträchtigen?

Informationen vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen

Broschüre zur Mathildenhöhe

Die Darmstädter Mathildenhöhe. Architektur im Aufbruch zur Moderne. Zwei Spaziergänge zu den Bauten der Jahrhundertwende. Heft 8 der Reihe Denkmalschutz in Darmstadt, erhältlich bei der Denkmalschutzbehörde. Weitere Veröffentlichungen

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Wichtige Mitteilung
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