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Informationen zu Wohngeld, Mietzuschuss und Lastenzuschuss

Wie wird Wohngeld beantragt?

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsformulare sind zu erhalten beim 

Amt für Wohnungswesen,
Frankfurter Str. 71, 
64293 Darmstadt 

sowie in allen Bezirksverwaltungen und Bürgerbüros

Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Wohngeldantrag und den ergänzenden Anlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • komplette Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen
  • Mietvertrag
  • Belege über die Mietzahlungen der letzten 3 Monate vor Antragstellung (Kontoauszüge)

Bei einem Antrag auf Lastenzuschuss sind der Kaufvertrag, ein Grundbuchauszug sowie die Finanzierungsunterlagen vorzulegen.

Unter Umständen ist die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich. Dies hängt jedoch von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.


Ab wann und wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt und zwar ab dem 1. des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wird. Der Bewilligungszeitraum kann in begründeten Fällen über- oder unterschritten werden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein neuer Wohngeldantrag (Weiterleistungsantrag) gestellt werden.


Was versteht man unter Miete und Belastung?

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum inklusive aller Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser. Die Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens gehören nicht zur Miete und bleiben bei der Wohngeldberechnung ebenfalls außer Betracht. Die sich daraus ergebende Summe (Miete u. Nebenkosten) zuzüglich einer nach Personenzahl gestaffelten Heizkostenkomponente ist der maßgebliche Mietbetrag für die Ermittlung des Wohngeldes.

Bei Eigentümern wird eine Belastung ermittelt, die sich aus den Kosten des Kapitaldienstes und der Bewirtschaftung ergeben. Bei der ermittelten Miete oder Belastung kann nur der Höchstbetrag bezuschusst werden, der sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder|Ab Januar 2022 Darmstadt Mietenstufe VI|Die zu berücksichtigenden CO²-Komponenten

   

1 |591,00 €|14,40 €

   

2|716,00 €|18,60 €

   

3|853,00 €|22,20 €

   

4| 995,00 €|25,80 €

   

5|1.137,00 €|29,40 €

   

Mehrbetrag für jedes weitere anzurechnende Haushaltsmitglied|143,00 €|3,60 €

   


Sind Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes wohngeldberechtigt?

Auch die Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes haben die Möglichkeit einen Wohngeldantrag zu stellen. In dem monatlich zu zahlenden Pflegesatz sind auch die Kosten für Unterkunft (Miete) enthalten. Zur Berechnung des Wohngeldes wird daher der in der obigen Tabelle angegebene Höchstbetrag zu Grunde gelegt.


Wie errechnet sich ein möglicher Wohngeldanspruch?

Das Wohngeld ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümern) und dem anrechenbaren Gesamteinkommen des Haushaltes.


Was sind Haushaltsmitglieder?

Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist eine wichtige Ausgangsgröße.
Sie beeinflusst das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete bzw. Belastung. Unter Haushaltsmitgliedern versteht man Personen, die miteinander verwandt oder durch eine Paarbeziehung familiär verbunden sind.

Welche Einkommensgrenzen bestehen?

Die Höhe des möglichen Wohngeldanspruchs ist gestaffelt und ergibt sich aus der Höhe des anrechenbaren Gesamteinkommens und der Mietbelastung des Haushaltes. Nur wer mit seinem Einkommen innerhalb der Grenzen des anrechenbaren Gesamteinkommens liegt, hat einen Anspruch auf Wohngeld. Pauschale Angaben zur Höhe des sich daraus ergebenden monatlichen Bruttoeinkommens sind schwierig, da sich die Verhältnisse in jedem Haushalt anders darstellen können.

Die nachfolgende Tabelle ist eine grobe Orientierung für hochgerechnete monatliche Bruttoeinnahmen, die möglicherweise zu einem Wohngeldanspruch führen können. In jedem Fall ist eine einzelfallbezogene Berechnung vorzunehmen.

 

Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederGrenze für das mtl. Gesamteinkommen in EuroEntsprechendes mtl. Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld und Kindergeldzuschlag) bei einem Verdiener vor einem pauschalen Abzug von ... % (in Euro)
       10 %     20 %     30 %   
         1  1.152,001.282,00 1.440,001.645,00 
         2  1.581,001.757,00 1.977,002.259,00 
         3  1.910,002.122,002.387,002.728,00 
         4  2.460,002.733,003.075,003.514,00 
         5  2.799,003.111,003.499,003.999,00 
         6  3.137,003.486,003.922,004.482,00 


Wichtig: Wenn absetzbare Beträge geltend gemacht werden können, wie zum Beispiel Freibeträge oder Werbungskosten, können die zugelassenen Bruttoeinkommen entsprechend höher sein, ohne dass dadurch die Grenze des jeweiligen anrechenbaren Gesamteinkommens überschritten wird.

Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder, die in Darmstadt gelten. Sie ist nur bei entsprechend hohen Mieten wirksam. Bei niedrigeren Mieten sind die Einkommensgrenzen geringer.

Bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb ist der Gewinn das Einkommen. Dieser ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (wie Barentnahmen) und vermindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen).

Stehen die im Wohngeldantrag nachgewiesenen Einnahmen in einem deutlichen Missverhältnis zu den monatlichen Ausgaben, ist in diesen Fällen eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Hierbei sind sowohl die laufenden Kosten für den Lebensunterhalt als auch besondere Aufwendungen zur Lebensführung zu berücksichtigen. Bei dieser Überprüfung werden die im Rahmen des Sozialgesetzbuches festgelegten Bedarfssätze zu Grunde gelegt. Ist die Bestreitung der Kosten für die Lebenshaltung nicht nachvollziehbar, obliegt es dem Antragsteller, die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben aufzuklären. Gegebenenfalls kann der Wohngeldantrag abgelehnt werden.

Ausführliche Beratung bietet hierzu die Wohngeldstelle an. Dort kann auch eine Kurzberechnung zur Höhe eines möglichen Wohngeldanspruchs erstellt werden. Dazu werden die Bruttoeinnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen, Angaben zur Miethöhe und deren Zusammensetzung (Betriebskosten-, Heizung- und Warmwasseranteile) benötigt.

Es besteht auch die Möglichkeit sich den eigenen Wohngeldanspruch zu ermitteln. Hierfür steht ein Wohngeldrechner unter www.wohngeldrechner.nrw.de  zur Verfügung.


Wie errechnet sich das „anrechenbare Gesamteinkommen“?

Das monatliche Gesamteinkommen ergibt sich aus der Jahressumme der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Abzugs- und Freibeträge. In der Regel sind dies die monatlichen Bruttoeinkommen, hochgerechnet auf das Jahr, zuzüglich einmaliger Zahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Davon sind die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen abzusetzen. Diese betragen für Erwerbstätige im Jahr 1000,00 Euro und für Rentnerinnen und Rentner 102,00 Euro.

Werden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, können diese abgezogen werden. Dazu ist der letzte Steuerbescheid mit dem Wohngeldantrag vorzulegen.

Von dem so ermittelten Betrag sind weitere Pauschalen abzuziehen, und zwar jeweils 10% für die Entrichtung von 

• Steuern,
• Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und
• Rentenversicherungsbeiträgen

Weiterhin können Freibeträge für besondere Personengruppen in Betracht kommen, die sich einkommensmindernd auswirken (z.B. Freibetrag für eine 100%ige Schwerbehinderung).


Können auch für Schülerinnen/Schüler, Studierende und Auszubildende Wohngeld beantragen?

Download Informationsblatt für Schülerinnen/Schüler, Studierende und Auszubildende

Schülerinnen, Schüler, Studierende sowie Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wohngeld haben, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach besteht oder bestehen würde (Bescheinigung erforderlich) und Darmstadt der Mittel-punkt der Lebensbeziehung ist. Auch hierzu ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen. Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass der Hauptwohnsitz auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehung anzusehen ist.

Besteht ein Anspruch auf BAföG oder BAB dem Grunde nach, entfällt der Wohngeldanspruch.
Gemäß § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) besteht kein Anspruch auf Wohngeld, wenn in einem Haushalt ausschließlich Haushaltsmitglieder leben, denen grundsätzlich Leistungen nach dem BAföG oder BAB zustehen würden. Dies auch, wenn keine Leistungen beantragt wurden oder nur aufgrund der Höhe ihrer Einkünfte und/oder der Einkünfte der Eltern keine Leistungen gewährt werden können. Diese Regelung im Wohngeldgesetz hat den Zweck, Auszubildende und Studierende ausschließlich auf die für sie vorgesehenen staatlichen Hilfen zu verweisen.

Ausnahme:

Empfänger/Empfängerinnen von Leistungen nach dem BAföG oder BAB können jedoch Wohngeld erhalten, wenn der Haushalt noch weitere Haushaltsmitglieder wie z.B. Ehegatte oder Kinder umfasst, denen selbst keine Leistungen nach dem BAföG oder BAB zustehen. Der Wohngeldausschluss für Studierende gilt somit nicht. Für diese Fälle bietet die Wohngeldstelle umfassende Beratung an.

Ein Wohngeldanspruch kann ebenfalls für Studierende, Schüler und Auszubildende bestehen, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder BAB haben.
Dies wäre z. B. falls  

  • die Förderungshöchstdauer überschritten ist und die Voraussetzung für eine weitere Förderung oder eine Studienabschlussförderung nach dem BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind,
  • der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung überschritten ist,
  • die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht wurden.
      Achtung: Der Anspruch auf BAföG lebt aber wieder auf, wenn die fehlenden Leistungsnachweise studienzeitgerecht nachgeholt werden,
    der Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen unabweisbaren Grund erfolgt ist,
  • die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht erfüllt sind,
  • eine nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähige Ausbildung nicht vorliegt,
  • die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllt sind (z.B. Besuch einer Privatschule),
  • die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten ist,
  • die Ausbildung im Sinne des § 62 SGB III nicht im Geltungsbereich des WoGG durchgeführt wird (Grenzgänger),
  • Schülern, die nach dem BAföG nicht gefördert werden können, dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach Landesvorschrift zustehen (z. B. Meister-BAföG),
  • Auszubildende Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhalten,
  • Auszubildende an Verwaltungsfachhochschulen des Bundes und Länder studieren, die zugleich Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind und Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Trifft einer der genannten Gründe zu, ist der entsprechende Ablehnungsbescheid (BAföG oder BAB) dem Wohngeldantrag beizufügen.

  • Auszubildende wenden sich bezüglich eines Antrages auf BAB an die Bundesagentur für Arbeit, Groß-Gerauer Weg 7, 64295 Darmstadt.
  • Für einen Antrag auf BAföG sind die jeweiligen BAföG-Ämter der Universität oder Hochschulen zuständig,
  • für Schüler-BAföG das Jugendamt -Ausbildungsförderung-, Frankfurter Str. 71, 64293 Darmstadt.

Beim Besuch einer echten Fachschule (Fachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, z. B. Techniker) besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem Meister-BAföG und dem Schüler-BAföG. Da in diesem Fall auch eine Anspruchsberechtigung auf BAföG-Leistungen dem Grunde nach besteht bzw. im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustehen würde, besteht sodann kein Wohngeldanspruch.


Wer erhält kein Wohngeld?

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung die Kosten für Unterkunft berücksichtigt worden sind und die Leistungen nicht als Darlehen gewährt werden. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben allein stehende Wehrpflichtige, soweit Mietbeihilfe durch die Unterhaltssicherungsbehörde gewährt wird, außer sie sind Eigentümer von Wohnraum. In diesen Fällen liegt für die Dauer des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes kein Ausschluss vom Wohngeld vor.


Und wenn sich etwas ändert?

Mögliche Erhöhung

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn

  • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt eines Kindes),
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent gestiegen ist oder
  • sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat

Mögliche Minderung

Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen sich

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,
  • die Miete oder Belastung (abzüglich des Betrages für Heizkosten) um mehr als 15 Prozent mindert oder
  •  das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken bzw. zurückzufordern ist.


Worauf ist bei einem Wohnungswechsel zu achten?

Ein Wohnungswechsel ist der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen.

Für die neue Wohnung ist ein erneuter Wohngeldantrag möglich. Es müssen die gleichen Unterlagen eingereicht werden wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn ein Umzug innerhalb des Hauses erfolgt ist.


Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verstorben, wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung und dem Betrag für Heizkosten weiter zu Grunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf der 12 Monate aufgegeben, gilt dies nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels. Diese Vergünstigung gilt nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder.


Mitteilungspflichten

Alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, sind der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit einem Bußgeld geahndet werden.


Zahlungsweise

Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person im Voraus gezahlt. Die Wohngeldzahlung erfolgt auf ein vom Empfänger angegebenes Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Ist ein solches nicht vorhanden, wird das Wohngeld unter Abzug der Auszahlungs-kosten an den Wohnort des Empfängers übermittelt. Ein Abzug erfolgt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.


Weitere Informationen

Es besteht auch die Möglichkeit sich den eigenen Wohngeldanspruch zu ermitteln. Hierfür steht ein Wohngeldrechner unter www.wohngeldrechner.nrw.de zur Verfügung.

Informationen zum Wohngeldgesetz, zur Wohngeldreform und den neuen Wohngeldtabellen sind im Internet unter www.bmvbs.de/wohngeld erhältlich.

Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Wohnungswesen
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt

Wir sind telefonisch zu erreichen:

montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
freitags   von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Wichtige Mitteilung
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