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Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge

 

Sie wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als asylberechtigt oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt?

Sie wurden von Deutschland als Resettlement-Flüchtling aufgenommen?

Dann können Sie in der Regel nach 5 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Sie können auch bereits nach 3 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie sprachlich und wirtschaftlich gut integriert sind.

Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen?

Dann können Sie gleichfalls nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, aber unter anderen Voraussetzungen.

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wurde, können auch Zeiten eines Asylverfahrens mit angerechnet werden. Zeiten, in denen lediglich eine Duldung ausgestellt wurde, können nicht angerechnet werden.

Für Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Gültiger Pass oder Passersatz (Reiseausweis für Flüchtlinge)
  • Besitz der Aufenthaltserlaubnis
    Die Aufenthaltserlaubnis muss nach
    • § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (Anerkennung als Asylberechtigter) oder
    • § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative Aufenthaltsgesetz (Anerkennung als Flüchtling) oder
    • § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (Resettlement-Flüchtling) erteilt worden sein.

      Sie müssen mindestens 3 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sein. Die Zeiten eines Asylverfahrens werden mit angerechnet. Wenn Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben Sie es leichter, die Anforderungen an die Sprachkenntnisse und die Lebensunterhaltssicherung zu erfüllen.

      Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde aus einem anderen Grund erteilt? Dann lesen Sie bitte die Informationen zur Dienstleistung "Niederlassungserlaubnis (allgemein)".
  • Gründe für die Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft liegen weiter vor
    Das BAMF prüft 3 Jahre nach der Anerkennung automatisch, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sind. Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Gründe für die Anerkennung weiter vorliegen.
  • Keine Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland
    ​​​​​​​Ihnen kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie
    • terroristische Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben,
    • die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
    • zur Verfolgung politischer Ziele Gewalt anwenden oder rechtfertigen oder
    • den Staat gefährdende schwere Gewalttaten vorbereiten oder vorbereitet haben.
  • Deutsch-Kenntnisse
    Sie müssen die deutsche Sprache beherrschen (Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), wenn Sie nach 3 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis haben möchten.
    Besitzen Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis, genügen dafür hinreichende Sprachkenntnisse (Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
    Die vom BAMF angebotenen Orientierungskurse vermitteln Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse.
  • Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen
    Sie sollten keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe). Erhalten Sie doch öffentliche Leistungen, dürfen diese Leistungen nur weniger als 25 % Ihres Gesamteinkommens ausmachen.
    Besitzen Sie seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis, dürfen diese Leistungen nur weniger als 50 % Ihres Gesamteinkommens ausmachen.
    Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
  • Ausreichende Krankenversicherung
    Zum gesicherten Lebensunterhalt gehört auch eine ausreichende Krankenversicherung für Sie und Ihre Familienangehörigen
  • Ausreichender Wohnraum
    Bei Wohnungen muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern (qm), für jedes Kind bis zu 6 Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein.
    Sie wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft? Bei ausreichender Wohnfläche erfüllen Sie auch damit die Voraussetzung.
  • Keine Straftaten
    ​​​​​​​Schon Geldstrafen können die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hindern.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
    Grundsätzlich ist ein anerkannter und gültiger Pass vorzulegen. Anderenfalls sind Nachweise zu erbringen, dass ein Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats erlangt werden kann.
    Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG erfüllen die Voraussetzung mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge.
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Formukar Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Bescheinigungen zum Integrationskurs (sofern vorhanden) oder Sprach-Zertifikate
    • Sprach-Zertifikate auf dem Niveau A 2 oder C 1 (zertifiziert nach telc oder Goethe-Institut) oder
    • "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 1, 2, 3) oder
    • "Das Deutsche Sprachdiplom" (DSD I, II) oder
  • "Zertifikat Integrationskurs" über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder
    • Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlusstests am Integrationskurs.
    • Die Bescheinigungen erleichtern die Prüfung des Antrags. Sie können bei Vorsprache Ihre Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung aber auch anders nachweisen.
  • Einkommensnachweise
    Die Nachweise zum Lebensunterhalt können auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden (siehe unter "Voraussetzungen").
  • Krankenversicherung
    • wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: Krankenversicherungskarte
    • wenn Sie privat krankenversichert sind: Versicherungs-Police

Bei Arbeitnehmern zusätzlich

  • Arbeitsvertrag,
  • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate

Bei Selbstständigen und Freiberuflern zusätzlich

  • Ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie zum Beispiel einen Auszug aus dem Handelsregister.
  • Der Prüfungsbericht muss durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte ausgefüllt werden
  • letzter Steuerbescheid

Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung zusätzlich

  • Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder
  • Aktuelles Gutachten der Bundesagentur für Arbeit oder
  • Aussagekräftiges fachärztliches Attest.
  • Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen
    Sie bekommen Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Betreuungsgeld oder ähnliche Leistungen? Dann legen Sie bitte entsprechende Nachweise (z. B. Bescheid) vor.

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.


Wichtige Mitteilung
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