Wissenschaftsstadt Darmstadt

Telefon: +49 (0)6151-115

E-Mail: info@1sp4mdarmstadt.abde

ImpressumDatenschutz und Nutzungsbedingungen

1

Mit der "Google benutzerdefinierten Suche" kann diese Internetseite durchsucht werden. Wenn Sie JA anklicken und die Google Suche nutzen, werden Inhalte auf Servern von Google abgerufen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Klicken Sie NEIN an wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden. Weitere Informationen zur Google benutzerdefinierten Suche finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: https://www.darmstadt.de/datenschutz
Informationen von Google über den Umgang mit Nutzerdaten (Datenschutzerklärung) erhalten Sie unter https://policies.google.com/privacy?hl=de&gl=de.

Schengen-Visum (Kategorie C)

Schengen-Visa (Visumskategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise

  • zu Besuchsaufenthalten,
  • für touristische oder geschäftliche Zwecke
  • oder zur ärztlichen Behandlung.

Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Katgeorien:

Übersicht der Schengen-Staaten

  • Belgien,
  • Bundesrepublik Deutschland,
  • Dänemark,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Island,
  • Italien,
  • Kroatien,
  • Lettland,
  • Liechtenstein,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Norwegen,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Schweden,
  • Schweiz,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Tschechische Republik,
  • Ungarn

Erwerbstätigkeit

In der Regel dürfen Sie mit einem Schengen-Visum nicht arbeiten.

Bitte prüfen Sie jedoch Ihr Visum. Dort ist vermerkt, ob und in welchem Umfang Ihnen eine Arbeit gestattet ist.

Reisen im Schengen-Raum

Mit einem gültigen Schengen-Visum können Sie in einem Zeitraum von 180 Tagen (nach der ersten Einreise) für maximal 90 Tage in der Regel in alle folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.

Achten Sie aber darauf, ob in dem Visum einzelne Staaten ausgenommen sind. Ein beschränktes Visum wird zum Beispiel gekennzeichnet durch “Schengener Staaten (- E, F)”. Das bedeutet in dem Beispiel, das Visum ist gültig für alle Schengenstaaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich.

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?

Ein Schengen-Visum kann nur dann in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz.
  2. Dieser Anspruch ist nach der Einreise und
  3. im Bundesgebiet entstanden.

Kein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:

  • Eheschließung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (zum Beispiel in Dänemark)
  • Geplante Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
  • Geburt eines Kindes ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Verlängerung des Schengen-Visums

Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:

1. in Ausnahmefällen, wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben

oder

2. wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.

Bitte beachten Sie:
Ein bereits abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr verlängert werden!

 

Voraussetzungen für die Verlängerung

  • Vorliegen eines Ausnahmegrundes: höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe
    • Beispiel für höhere Gewalt: Kein Flugverkehr wegen Wetterverhältnissen oder Streik
    • Beispiele für humanitäre Gründe: eilbedürftige ärztliche Behandlung oder Reiseunfähigkeit des Antragstellers, plötzliche Erkrankung oder ein Besorgnis erregendes Ereignis von nahen Familienangehörigen
    • Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe: dringende geschäftliche oder berufliche Gründe, die vor der Einreise nicht abschätzbar waren

Hinweis:
Vorgetragene Gründe müssen ausreichend belegt werden. Wir behalten uns vor, Nachweise oder Gründe als unzureichend zurückzuweisen! Es gelten stets die Umstände des Einzelfalls.


ODER

  • Verspätete Einreise
    Das Visum konnte nicht voll ausgeschöpft werden, weil die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte.

Hinweis:
Die Nachweispflicht über den Einreisezeitpunkt liegt bei Ihnen.

 

Sowohl beim Vorliegen eines Ausnahmegrundes, als auch bei der Geltendmachung einer verspäteten Einreise gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Gesicherter Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein.
 

Zusätzlich werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • Gültiger Pass
  • Gültigen Visum
  • Ausgefüllter Antrag auf Verlängerung eines Schengen-Visums
  • Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt:
    • Entweder Verpflichtungserklärung und Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der einladenden Person (Bankauszug, drei letzten Gehaltsnachweise oder bei Selbständigen die Einkommensbescheinigung des Steuerberaters) oder
    • Nachweis eigener ausreichender Mittel oder
    • ggf. Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Lebenshaltungskosten
  • Krankenversicherung:
    • Reise-Krankenversicherung für die Dauer des zu verlängernden Aufenthalts oder
    • Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Reisekrankenversicherung.
  • Ggf. Vollmacht mit Pass oder Personalausweis (Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist)

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.


Wichtige Mitteilung
×