Schengen-Visa (Visumskategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Katgeorien:
In der Regel dürfen Sie mit einem Schengen-Visum nicht arbeiten.
Bitte prüfen Sie jedoch Ihr Visum. Dort ist vermerkt, ob und in welchem Umfang Ihnen eine Arbeit gestattet ist.
Mit einem gültigen Schengen-Visum können Sie in einem Zeitraum von 180 Tagen (nach der ersten Einreise) für maximal 90 Tage in der Regel in alle folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
Achten Sie aber darauf, ob in dem Visum einzelne Staaten ausgenommen sind. Ein beschränktes Visum wird zum Beispiel gekennzeichnet durch “Schengener Staaten (- E, F)”. Das bedeutet in dem Beispiel, das Visum ist gültig für alle Schengenstaaten mit Ausnahme von Spanien und Frankreich.
Ein Schengen-Visum kann nur dann in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
Kein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:
1. in Ausnahmefällen, wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben
oder
2. wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.
Bitte beachten Sie:
Ein bereits abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr verlängert werden!
Voraussetzungen für die Verlängerung
Hinweis:
Vorgetragene Gründe müssen ausreichend belegt werden. Wir behalten uns vor, Nachweise oder Gründe als unzureichend zurückzuweisen! Es gelten stets die Umstände des Einzelfalls.
ODER
Hinweis:
Die Nachweispflicht über den Einreisezeitpunkt liegt bei Ihnen.
Sowohl beim Vorliegen eines Ausnahmegrundes, als auch bei der Geltendmachung einer verspäteten Einreise gelten die folgenden Voraussetzungen:
Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein.
Zusätzlich werden die folgenden Unterlagen benötigt:
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.