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Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung

Möchten Sie sich auf ein Studium in Deutschland vorbereiten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung. Diese erhalten Sie nur, wenn Sie einen Deutschintensivkurs (mindestens 18 Stunden pro Woche), ein Studienkolleg oder ein Vorpraktikum absolvieren.

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung setzt voraus, dass Sie entweder eine Hochschulzugangsberechtigung oder eine bedingte Hochschulzulassung besitzen.

Für einen Intensivsprachkurs zum Erlernen einer Fremdsprache (z. B. Englisch) kann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der gewünschte Studiengang nur in dieser Fremdsprache angeboten wird.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung kann für maximal 2 Jahre, zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses für maximal 18 Monate erteilt werden. Eine Verlängerung darüber hinaus ist zum selben Zweck nicht möglich.

Visumspflicht

Staatsangehörige von außerhalb der EU brauchen für die Studienvorbereitung ein entsprechendes Visum. Dies gilt auch für diejenigen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen von der Visumspflicht befreit sind. Ein Wechsel vom Besuchsaufenthalt in die Studienvorbereitung ist grundsätzlich nicht möglich.

Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland,  des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein Aufenthaltstitel zur Studienvorbereitung muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden.

Nach der Einreise müssen Sie als Erstes Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend müssen Sie vor Ablauf Ihres Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zur Studienvorbereitung beantragen. Wenn Sie visumsfrei eingereist sind, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Erwerbstätigkeit

Während studienvorbereitender Maßnahmen ist die Beschäftigung insoweit eingeschränkt, als im ersten Jahr des Aufenthalts eine Beschäftigung nur in der Ferienzeit zulässig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist im ersten Jahr auch in der Ferienzeit nicht zulässig.

Im zweiten studienvorbereitenden Jahr können Sie eine Beschäftigung ausüben, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Das gilt auch für studentische Nebentätigkeiten. Weitere Information zum Thema Arbeiten während des Studiums finden Sie hier.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Hochschulzugangsberechtigung:
    Dabei handelt es sich entweder um ein deutsches Abiturzeugnis oder um ein internationales Reifezeugnis.
  • Immatrikulation oder die bedingte Zulassung zum Studium

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • Gültiges Visum oder bisheriger Aufenthaltstitel und ggf. Fiktionsbescheinigung
  • Formular Antrag auf Erteilung bzw. Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
  • 1 aktuelles biometrisches Foto:
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
     
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    • Sperrkonto bei einer deutschen Bank über mindestens 11.208,00 Euro bei der Ersterteilung (bei der Verlängerung können auch 5.604,00 Euro ausreichend sein) mehr Informationen
    • Verpflichtungserklärung
       
  • Krankenversicherungsnachweis
    • wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind:
      eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Ihre Krankenversicherungskarte
    • wenn Sie privat krankenversichert sind:
      Versicherungs-Police und Nachweis über gezahlte Beiträge (zum Beispiel Kontoauszüge)
       
  • Vertrag mit einer Sprachschule (mindestens 18 Stunden pro Woche) oder Zulassung zum Studienkolleg
  • Zusätzlich bei einem Intensivsprachkurs: Bescheinigung der Sprachschule über einen gebuchten Sprachkurs von mindestens 3 Monaten
  • Hochschulzugangsberechtigung oder Immatrikulationsbescheinigung oder (bedingter) Zulassungsbescheid einer deutschen Universität/ Hochschule

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unsererGebührenübersicht entnehmen.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich ein Sperrkonto einrichten?

Für die Einrichtung eines Sperrkontos benötigen Sie ein Schreiben unserer Behörde. Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.


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