Wissenschaftsstadt Darmstadt

Telefon: +49 (0)6151-115

E-Mail: info@1sp4mdarmstadt.abde

ImpressumDatenschutz und Nutzungsbedingungen

1

Mit der "Google benutzerdefinierten Suche" kann diese Internetseite durchsucht werden. Wenn Sie JA anklicken und die Google Suche nutzen, werden Inhalte auf Servern von Google abgerufen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Klicken Sie NEIN an wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden. Weitere Informationen zur Google benutzerdefinierten Suche finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: https://www.darmstadt.de/datenschutz
Informationen von Google über den Umgang mit Nutzerdaten (Datenschutzerklärung) erhalten Sie unter https://policies.google.com/privacy?hl=de&gl=de.

Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische Studierende

Während des Studiums dürfen Sie grundsätzlich eine Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausüben. Seit der Gesetzesänderung am 01.03.2024 dürfen Sie pro Kalenderjahr nicht mehr als 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage arbeiten. 

Auch, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Studium hinsichtlich der Beschäftigung eine veraltete Nebenbestimmung (120 ganze Tage und 240 halbe Tage) hat, dürfen Sie seit dem 01.03.2024 insgesamt 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage beschäftigt sein. Sollte Ihr Arbeitgeber hierüber eine schriftliche Bestätigung benötigen, können Sie diese bei der Ausländerbehörde beantragen. Eine nicht personalisierte Bestätigung erhalten Sie hier

Ganze Tage/halbe Tage

Tage an denen Sie 4 oder mehr Stunden arbeiten, zählen als volle Arbeitstage. Tage an denen sie bis zu 4 Stunden arbeiten, zählen als halbe Arbeitstage.

Es werden nur die Tage angerechnet, an denen Sie tatsächlich arbeiten. Bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage werden demzufolge nicht auf die 140 Tage/280 halben Tage angerechnet. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Haben Sie beispielsweise im August bereits 140 Tage gearbeitet und möchten Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern, erhalten Sie nicht automatisch erneut 140 Tage, sondern dürfen erst ab Januar des Folgejahres wieder arbeiten.

Bezüglich der beabsichtigten Beschäftigung gelten – außer dem gesetzlichen Mindestlohn – keine Höchst- oder Mindestgehaltsgrenzen. Sie müssen lediglich darauf achten, dass Sie die Begrenzung von 140 ganzen Tagen beziehungsweise 280 halben Tagen nicht überschreiten.

Beschäftigung als studentische Hilfskraft

Unter einer studentischen Nebentätigkeiten/Hilfskraft versteht man die Beschäftigung an einer Hochschule, Universität oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die nicht unmittelbar an der Hochschule oder wissenschaftlichen Einrichtung erfolgen, aber im fachlichen Umfeld des Studiums dem Ausbildungszweck dienen. Dazu gehören zum Beispiel hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen (wie Tutorschaften in Wohnheimen der Studentenwerke und Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) und des World University Service).

Eine gesonderte Zustimmung oder Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Diese Tätigkeiten werden nicht auf die 140-Tage-Regelung angerechnet.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die selbstständig oder freiberuflich tätig werden wollen, benötigen hierfür die vorherige Genehmigung der Ausländerbehörde. Diese Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie im Grunde wie eine abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist (beispielsweise als Honorarkraft, studentische Hilfskraft). Diese kann im Rahmen der 140-Tage-Regelung zugelassen werden. Allerdings nur, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird und sie einen Zusammenhang zwischen der von Ihnen auszuführenden Tätigkeit und Ihrem Studium erkennen lässt.

Überschreitung der 140-Tage-Regelung

Sollten Sie mehr als 140 Tage im Jahr arbeiten wollen, brauchen Sie hierfür vor Beginn der Beschäftigung die Genehmigung der Ausländerbehörde, die hierfür die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss. Eine Genehmigung kann nur in Fällen der besonderen finanziellen Not ausgestellt werden.

Ob die 140 Tage bereits aufgebraucht sind, müssen Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende selbst kontrollieren.

Praktikum während des Studiums

Ebenfalls zugelassen sind Pflichtpraktika, die in der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studienganges als verpflichtender Teil des Studiums vorgeschrieben sind. Diese werden nicht auf die 140 Tage angerechnet.

Ein freiwilliges Praktikum, welches nicht in der Prüfungsordnung als verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums vorgeschrieben ist, muss im Rahmen der 140 Tage Regelung angerechnet werden. Hier spielt es keine Rolle, ob das Praktikum bezahlt oder unbezahlt ist.


Wichtige Mitteilung
×