Wissenschaftsstadt Darmstadt

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Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung

Für eine qualifizierte betriebliche oder schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden, wenn die Berufsausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt.

Visumspflicht

Staatsangehörige von außerhalb der EU brauchen ein entsprechendes Visum. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Berufsausbildung muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden.

Nach der Einreise müssen Sie als Erstes Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend müssen Sie vor Ablauf Ihres Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn Ihr Visum nicht bereits für die Dauer Ihres Aufenthaltes in Deutschland ausreichend gültig ist. Wenn Sie visumsfrei eingereist sind, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer (von der Ausbildung unabhängigen) Beschäftigung von maximal 10 Stunden je Woche. Eine selbstständige Tätigkeit ist damit nicht gestattet.

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate verlängert werden. In dieser Zeit kann dann ein Arbeitsplatz gesucht werden. Der Arbeitsplatz muss der abgeschlossenen Berufsausbildung angemessen sein. 

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Qualifizierte Berufsausbildung:
    Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen.
  • Ausreichende Sprachkenntnisse:
    Die für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen vorhanden sein. In der Regel sind das ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Ausbildungseinrichtung
    • während der Ausbildung eine individuelle Sprachförderung gewährt oder
    • bestätigt, dass die Sprachkenntnisse für die Absolvierung der qualifizierten Berufsausbildung ausreichend sind.
  • bei einer betrieblichen Ausbildung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
  • die schulischer, fachtheoretischer Berufsausbildung muss bei einem anerkannter Bildungsträger erfolgen

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • Gültiges Visum oder bisheriger Aufenthaltstitel und ggf. Fiktionsbescheinigung
  • Formular Antrag auf Erteilung bzw. Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
  • 1 aktuelles biometrisches Foto:
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
     
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    • Sperrkonto bei einer deutschen Bank über mindestens 11.208,00 Euro bei der Ersterteilung (bei der Verlängerung können auch 5.604,00 Euro ausreichend sein) mehr Informationen
    • Verpflichtungserklärung
    • notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer des Sprachkurses den Lebensunterhalt zu sichern, mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern in den letzten sechs Monaten
  • Krankenversicherungsnachweis
    • wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind:
      eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Ihre Krankenversicherungskarte
    • wenn Sie privat krankenversichert sind:
      Versicherungs-Police und Nachweis über gezahlte Beiträge (zum Beispiel Kontoauszüge)
       
  • Bei einer betrieblichen Ausbildung:
    • Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Stellenbeschreibung)
    • Ausbildungsvertrag mit Eintragung in die Lehrlingsrolle, eventuell Vertrag über vorgeschalteten berufsbezogenen Sprachkurs
    • Antrag auf Zulassung einer Beschäftigung 
  • Bei einer schulischen Ausbildung:
    • Schulbescheinigung

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich ein Sperrkonto einrichten?

Für die Einrichtung eines Sperrkontos benötigen Sie ein Schreiben unserer Behörde. Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

Ich habe meine Ausbildung abgebrochen oder meinen Ausbildungsplatz verloren. Was muss  ich tun?

Wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen oder Ihren Ausbildungsplatz verlieren, haben Sie uns unverzüglich darüber zu informieren. Sie können dann ggf. eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche für sechs Monate erhalten. Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.


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