Für eine qualifizierte betriebliche oder schulische Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden, wenn die Berufsausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt.
Staatsangehörige von außerhalb der EU brauchen ein entsprechendes Visum. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Berufsausbildung muss innerhalb von 90 Tagen ab Einreise im Bundesgebiet eingeholt werden.
Nach der Einreise müssen Sie als Erstes Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend müssen Sie vor Ablauf Ihres Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn Ihr Visum nicht bereits für die Dauer Ihres Aufenthaltes in Deutschland ausreichend gültig ist. Wenn Sie visumsfrei eingereist sind, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer (von der Ausbildung unabhängigen) Beschäftigung von maximal 10 Stunden je Woche. Eine selbstständige Tätigkeit ist damit nicht gestattet.
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate verlängert werden. In dieser Zeit kann dann ein Arbeitsplatz gesucht werden. Der Arbeitsplatz muss der abgeschlossenen Berufsausbildung angemessen sein.
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Wie kann ich ein Sperrkonto einrichten?
Für die Einrichtung eines Sperrkontos benötigen Sie ein Schreiben unserer Behörde. Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Ich habe meine Ausbildung abgebrochen oder meinen Ausbildungsplatz verloren. Was muss ich tun?
Wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen oder Ihren Ausbildungsplatz verlieren, haben Sie uns unverzüglich darüber zu informieren. Sie können dann ggf. eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche für sechs Monate erhalten. Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.