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Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen Staates

Sie sind im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates? 

Dann beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:

Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates1 besitzen, kann Ihnen nach der Einreise ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt werden.


Allerdings nur dann, wenn Sie einen Anspruch nach dem Aufenthaltsgesetz. Der vom anderen Schengen-Staat ausgestellte Aufenthaltstitel muss zum Eintrittszeitpunkt des Anspruches noch gültig sein.

Hinweis:
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen.


Ein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:

  • Besitz eines Daueraufenthalt-EU 2
  • Erteilung einer Blauen Karte EU
  • Familiennachzug zu deutschen Familienangehörigen
  • Nachzug zu Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern


Kein Anspruch besteht insbesondere in diesen Fällen:

  • Aufnahme einer Ausbildung
  • Beabsichtigte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (außer im Rahmen einer Blauen Karte EU)
     

1 Keine Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind Schengen-Visa, Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber und Duldungen anderer Schengenstaaten.

2 Ausgenommen sind Großbritannien, Irland, Dänemark, Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Staaten

Für bestimmte Staaten gelten besondere Vergünstigungen. Inhaber*innen von Aufenthaltstiteln aus den folgenden Staaten können jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, ohne dass ein Anspruch vorliegen muss.

  • Andorra 3
  • Australien
  • Brasilien 3
  • El Salvador 3
  • Honduras 3
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Monaco 3
  • Neuseeland
  • Republik Korea (Südkorea)
  • San Marino 3
  • Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
  • Vereinigte Staaten von Amerika
     

3 Ausgenommen sind jeweils Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Angehörige dieser Staaten müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit einem nationalen Visum einreisen.

Erwerbstätigkeit

Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates dürfen Sie in Deutschland nicht arbeiten.

Reisen im Schengen-Raum

Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates können Sie bis zu maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in die folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen:

  • Belgien,
  • Bundesrepublik Deutschland,
  • Dänemark,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Island,
  • Italien,
  • Kroatien,
  • Lettland,
  • Liechtenstein,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Norwegen,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Schweden,
  • Schweiz,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Tschechische Republik,
  • Ungarn


Wichtige Mitteilung
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