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Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen Staates
Sie sind im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates?
Dann beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:
Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates1 besitzen, kann Ihnen nach der Einreise ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt werden.
Allerdings nur dann, wenn Sie einen Anspruch nach dem Aufenthaltsgesetz. Der vom anderen Schengen-Staat ausgestellte Aufenthaltstitel muss zum Eintrittszeitpunkt des Anspruches noch gültig sein.
Hinweis:
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen.
Ein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:
- Besitz eines Daueraufenthalt-EU 2
- Erteilung einer Blauen Karte EU
- Familiennachzug zu deutschen Familienangehörigen
- Nachzug zu Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
Kein Anspruch besteht insbesondere in diesen Fällen:
- Aufnahme einer Ausbildung
- Beabsichtigte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (außer im Rahmen einer Blauen Karte EU)
1 Keine Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind Schengen-Visa, Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber und Duldungen anderer Schengenstaaten.
2 Ausgenommen sind Großbritannien, Irland, Dänemark, Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern.
Ausnahmeregelungen für bestimmte Staaten
Für bestimmte Staaten gelten besondere Vergünstigungen. Inhaber*innen von Aufenthaltstiteln aus den folgenden Staaten können jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, ohne dass ein Anspruch vorliegen muss.
- Andorra 3
- Australien
- Brasilien 3
- El Salvador 3
- Honduras 3
- Israel
- Japan
- Kanada
- Monaco 3
- Neuseeland
- Republik Korea (Südkorea)
- San Marino 3
- Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
- Vereinigte Staaten von Amerika
3 Ausgenommen sind jeweils Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Angehörige dieser Staaten müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit einem nationalen Visum einreisen.
Erwerbstätigkeit
Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates dürfen Sie in Deutschland nicht arbeiten.
Reisen im Schengen-Raum
Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates können Sie bis zu maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in die folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen:
- Belgien,
- Bundesrepublik Deutschland,
- Dänemark,
- Estland,
- Finnland,
- Frankreich,
- Griechenland,
- Island,
- Italien,
- Lettland,
- Liechtenstein,
- Litauen,
- Luxemburg,
- Malta,
- Niederlande,
- Norwegen,
- Österreich,
- Polen,
- Portugal,
- Schweden,
- Schweiz,
- Slowakei,
- Slowenien,
- Spanien,
- Tschechische Republik,
- Ungarn