Sie sind im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates?
Dann beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates1 besitzen, kann Ihnen nach der Einreise ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt werden.
Allerdings nur dann, wenn Sie einen Anspruch nach dem Aufenthaltsgesetz. Der vom anderen Schengen-Staat ausgestellte Aufenthaltstitel muss zum Eintrittszeitpunkt des Anspruches noch gültig sein.
Hinweis:
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen.
Ein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:
Kein Anspruch besteht insbesondere in diesen Fällen:
1 Keine Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind Schengen-Visa, Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber und Duldungen anderer Schengenstaaten.
2 Ausgenommen sind Großbritannien, Irland, Dänemark, Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern.
Für bestimmte Staaten gelten besondere Vergünstigungen. Inhaber*innen von Aufenthaltstiteln aus den folgenden Staaten können jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, ohne dass ein Anspruch vorliegen muss.
3 Ausgenommen sind jeweils Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Angehörige dieser Staaten müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit einem nationalen Visum einreisen.
Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates dürfen Sie in Deutschland nicht arbeiten.
Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates können Sie bis zu maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in die folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen: