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Aufenthaltserlaubnis nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes

Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt für drei Jahre.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf einem Ausweisersatz ausgestellt, wenn kein gültiger Nationalpass vorhanden ist. Mit dem Ausweisersatz ist keine Auslandsreise möglich. Für Auslandsreisen ist in der Regel ein gültiger Nationalpass nötig.

Für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten Sie zeitnah unaufgefordert einen Termin. Wir bitten um etwas Geduld. Für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben Sie vor Ablauf fristgerecht die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu beantragen.

Wohnsitzregelung

Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 01.01.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Mehr Informationen finden Sie hier.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in einem Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • Kein aktuell wirkendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung wegen einem besonders schwerwiegendem Ausweisungsinteresse

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • Letztmalig ausgestellte Aufenthaltsgestattung
  • Formular Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels
  • 1 aktuelles biometrisches Foto:
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Ggf. Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
    bei Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer:
    • Aktueller Arbeitsvertrag. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland begründet werden. Es ist eine Betriebsstätte in Deutschland erforderlich oder
    • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
  • bei Selbstständigen/ Freiberuflichen:
    • Bescheinigung über den durchschnittlichen Nettogewinn
    • Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
  • Ggf. Nachweis über den Bezug von öffentlichen Leistungen z. B. nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG
  • Krankenversicherungsnachweis
    • wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Ihre Krankenversicherungskarte
    • wenn Sie privat krankenversichert sind: Versicherungs-Police
  • Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Gebühren

Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte ist gebührenfrei.


Wichtige Mitteilung
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