Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt. Die Verlängerung erfolgt für zwei Jahre.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf einem Ausweisersatz ausgestellt, wenn kein gültiger Nationalpass vorhanden ist. Mit dem Ausweisersatz ist keine Auslandsreise möglich. Für Auslandsreisen ist in der Regel ein gültiger Nationalpass nötig.
Für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten Sie zeitnah unaufgefordert einen Termin. Wir bitten um etwas Geduld. Für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben Sie vor Ablauf fristgerecht die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu beantragen.
Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 01.01.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Mehr Informationen finden Sie hier.
Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte ist gebührenfrei.