Zum 1. Januar 2026 ändern sich die Einkommensgrenzen im sozial geförderten Wohnungsbau. Diese regelmäßige Überarbeitung erfolgt nach gesetzlichem Turnus alle drei Jahre. „Durch diese Änderung, in der eine Steigerung von 10,9 Prozent umgesetzt wurde, ergibt sich für etliche Haushalte nun eine Berechtigung zum Bezug einer sozial geförderten Wohnung im Bereich der geringen und mittleren Einkommen. Es muss zwar mit Wartezeiten gerechnet werden, da derzeit rund 3.100 Haushalte als wohnungssuchend beim Amt für Wohnungswesen registriert sind, eine Registrierung ist trotzdem sinnvoll“, so Sozial- und Wohnungsdezernentin, Bürgermeisterin Barbara Akdeniz.
Die rechtlichen Bemessungsgrundlagen wurden am 17. November 2025 im Staatsanzeiger für das Land Hessen unter der Nr. 47 auf Seite 1324 veröffentlicht. Inhaltlich wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
Als Bemessungsgrundlage für das zu berücksichtigende Einkommen für den Bezug einer für „geringe Einkommen“ sozial geförderten Wohnung kann als Richtwert von einem Bruttojahreseinkommen für eine Person von circa 30.000 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt von etwa 44.900 Euro, für jede weitere Person, wie zum Beispiel Verwandte jeweils 9.930 Euro und für jedes zusätzliche Kind mit Kindergeldanspruch jeweils 1.320 Euro ausgegangen werden.
Für den Bezug einer für „mittlere Einkommen“ sozial geförderten Wohnung kann als Richtwert von einem Bruttojahreseinkommen für eine Person von circa 35.800 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt von ungefähr 53.600 Euro, für jede weitere Person wie zum Beispiel Verwandte, jeweils 11.910 Euro und für jedes zusätzliche Kind mit Kindergeldanspruch jeweils 1.320 Euro ausgegangen werden.
Für den Bereich der Eigentumsförderung kann als Richtwert von einem Bruttojahreseinkommen für eine Person von circa 44.900 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt von etwa 74.700 Euro, für jede weitere Person jeweils 14.890 Euro und für jedes zusätzliche Kind mit Kindergeldanspruch jeweils 1.320 Euro ausgegangen werden.
Es ist in jedem Einzelfall eine individuelle Berechnung durch die Wohnungsvermittlungsstelle für den Bereich der Mietwohnungen bzw. der Abteilung Bauförderung für den Bereich der Eigentumsförderung im Amt für Wohnungswesen notwendig, da Freibeträge in Abzug gebracht werden können und erst nach dieser abschließenden fachlichen Prüfung eine Anspruchsberechtigung auf eine Förderung festgestellt werden kann.
Bürgermeisterin Akdeniz rät: „Interessierte sollen ihren Anspruch auf Berechtigung auf jeden Fall prüfen lassen, nur dann gibt es Klarheit und es kann geschaut werden, ob und wie individuell geholfen werden kann, um eine gute Wohnsituation für alle berechtigten Haushalte zu erreichen.“
Zur Prüfung der Berechtigung und zeitgleicher Registrierung für eine sozial geförderte Wohnung bzw. zur Prüfung der Berechtigung im Bereich der Eigentumsförderung kann man sich an das Amt für Wohnungswesen wenden (Wohnungsvermittlungsstelle und Abteilung Bauförderung, Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt, montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr).
Weitere Informationen können auf den städtischen Webseiten https://digitales-rathaus.darmstadt.de/lebensbereiche/arbeit-soziales-und-gesundheit/dienstleistungen/wohnungsvermittlungsstelle und https://digitales-rathaus.darmstadt.de/lebensbereiche/arbeit-soziales-und-gesundheit/dienstleistungen/baufoerderung abgerufen werden.
