Sie kommen nicht aus einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz? Dann müssen Sie vor der Einreise nach Deutschland ein Visum beantragen. Es sei denn, Sie können zum Zweck des Studiums visumsfrei einreisen (nicht nur zu Besuchszwecken). Dies gilt für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Ein Visum für das Studium können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in Ihrem Heimatland oder in dem Land, in dem Sie sich gerade aufhalten, beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie als Erstes Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend müssen Sie vor Ablauf Ihres Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn Sie visumsfrei eingereist sind, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Seit der Gesetzesänderung am 01.03.2024 dürfen Sie mit der Aufenthaltserlaubnis zum Studium eine Beschäftigung ausüben, die insgesamt 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Das gilt auch für studentische Nebentätigkeiten. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Weitere Informationen zum Thema Arbeiten während des Studiums finden Sie hier.
Auch, wenn auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Studium hinsichtlich der Beschäftigung die veraltete Nebenbestimmung (120 ganze Tage und 240 halbe Tage) enthalten ist, dürfen Sie seit dem 01.03.2024 insgesamt 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage beschäftigt sein. Sollte Ihr Arbeitgeber hierüber eine schriftliche Bestätigung benötigen, können Sie diese bei der Ausländerbehörde beantragen. Eine nicht personalisierte Bestätigung hierüber erhalten Sie hier.
Sie kommen nicht aus einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz? Dann dürfen Sie dennoch ein Auslandssemester an einer anderen Universität im europäischen Ausland absolvieren.
Für ein Auslandssemester von bis zu drei Monaten benötigen Sie lediglich Ihren Reisepass, Ihren deutschen Aufenthaltstitel und eine ausreichende Finanzierung.
Bei einem Auslandssemester, das länger als drei Monate läuft, können Sie von der Möbilitätsregelung der REST-Richtlinie profitieren. In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, die länger gültig ist als der geplante Auslandsaufenthalt dauern soll.
Die Mobilitätsregelung ist vor allem für Studierende geeignet, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für deren Studienfach eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.
Informationen erhalten sie an Ihrer Universität, bei der Universität in dem anderen EU-Mitgliedsstaat, bei der Auslandsvertretung des Landes in das Sie einreisen möchten.
Nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums haben Sie bis zu 18 Monate Zeit, sich in Deutschland einen Arbeitsplatz zu suchen, der Ihrer Qualifikation entspricht. Hierfür müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier. Wenn Ihnen der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche erteilt wurde, dürfen Sie jeder Art von Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Wie kann ich ein Sperrkonto einrichten?
Für die Einrichtung eines Sperrkontos benötigen Sie ein Schreiben unserer Behörde. Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.