Bei Studierenden, die eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besitzen, wird der Zweck des Aufenthaltes grundsätzlich durch die Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) bestimmt
Für einen Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung benötigen Sie keine besondere Genehmigung. Der Aufenthaltszweck wird hiervon nicht berührt. Gleiches gilt, wenn es sich lediglich um eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums handelt.
Ein Wechsel der Fachrichtung oder der Hochschule muss von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Bitte zeigen Sie den Wechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Neu-Immatrikulation, der Ausländerbehörde an. Nach der Genehmigung des Studienwechsels wird die Nebenbestimmung oder das Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel geändert. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis bleibt weiterhin gültig.
Wechsel in der Orientierungsphase (18 Monate nach Beginn des Studiums):
Ein einmaliger Wechsel der Fachrichtung/ Hochschule ist in der Orientierungsphase in der Regel möglich. Die Orientierungsphase endet mit Beginn des 4. Semesters.
Wechsel ab dem 4. Hochschulsemester:
Ein Wechsel der Fachrichtung/ Hochschule nach Beginn des 4. Semesters ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie müssen also die Gründe für Ihren beabsichtigten Wechsel darlegen. Ein Wechsel kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit (maximal 10 Jahre Gesamtaufenthalt) abgeschlossen werden kann. Um dies beurteilen zu können, brauchen wir einen Überblick über Ihre bisherigen Studienleistungen und eine Bestätigung, inwieweit diese bisherigen Leistungen für den Folgezweck anerkannt wurden.
Zusätzlich bei Studienplatzwechsel während der Orientierungsphase:
Ab dem 4. Hochschulsemester
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.