Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen genießen auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein an das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger angelehntes Recht.
Für die Einreise und den Aufenthalt ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Ein Visum wird für die Einreise von Staatsangehörigen der Schweiz nicht benötigt. Ebenso muss keine Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Familienangehörige, die nicht selbst Unionsbürger oder Schweizer sind, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Nähere Informationen zu Visaangelegenheiten finden Sie hier. Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthaltsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Familienangehörige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz, wenn sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen.
Informationen über Aufenthaltsrechte und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber bei Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen erhalten Sie in diesem Hinweisblatt.
Hinweis: Möglicherweise benötigen wir noch weitere Unterlagen, wie Nachweise über das Recht auf Freizügigkeit des Angehörigen Unionsbürgers.
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.