Als Teilnehmerin oder Teilnehmer am Europäischen Freiwilligendienst wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des freiwilligen Dienstes, aber höchstens für ein Jahr erteilt.
Die Einreise muss grundsätzlich mit einem Visum erfolgen. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und den Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für die Einreise kein Visum.
Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.