Nach der EU-Richtlinie 2016/801 wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet abgeschlossen wird.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Forschen wird für mindestens 1 Jahr erteilt und bietet Ihnen viele Vorteile:
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate verlängert. Damit kann eine neue, der Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit gesucht werden. Beantragen Sie dafür im Anschluss an Ihre derzeitige Forschungstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.