Personen, die als Asylberechtigte anerkannt oder denen die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus oder Abschiebungsverbote zuerkannt wurden, sind verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land den gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens oder im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind.
Die Wohnsitzregelung gilt auch für nachziehende Familienangehörige, soweit und solange auch die Stammberechtigten der Wohnsitzregelung unterliegen.
Eine Wohnsitzbeschränkung wird nicht erlassen, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind zum Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis
Da es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln muss, reichen Minijobs und geringfügige Beschäftigungen nicht aus, um eine Wohnsitzbeschränkungsfreiheit zu begründen.
Die Wohnsitzauflage kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Antrag gestrichen werden.
Die Aufzählung ist dabei aber nicht abschließend, sondern nur beispielhaft:
Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die für Ihren aktuellen Wohnort zuständig ist. Die zuständige Ausländerbehörde leitet Ihren Antrag an die Behörde des Zuzugsortes weiter. Bitte beachten Sie, dass Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag Ihren Wohnsitz weiterhin in dem Ort zu nehmen haben, für den Ihre Verpflichtung gilt. Sollten Sie ohne Zustimmung der Ausländerbehörde umziehen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ausländerbehörde kann Sie dazu verpflichten Ihren Wohnsitz wieder dort zu nehmen, für den Ihre Wohnsitzauflage gilt.
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.