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Informationen zum Integrationskurs

Nach dem Aufenthaltsgesetz haben Sie einen Anspruch darauf, einmal an einem Integrationskurs teilzunehmen. In bestimmten Fallkonstellationen werden Sie zum erfolgreichen Ablegen eines Integrationskurses verpflichtet.

Was ist ein Integrationskurs?

Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden und einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtsstunden. Der Sprachkurs besteht aus Kursabschnitten mit jeweils 100 Unterrichtsstunden. Die ersten 300 Unterrichtsstunden werden Basissprachkurs genannt, die darauf folgenden 300 Unterrichtsstunden Aufbausprachkurs.

Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag brauchen. Dazu gehören Kontakte zu Behörden, Gespräche mit Nachbarn und Arbeitskollegen, das Schreiben von Briefen und das Ausfüllen von Formularen.

Der Orientierungskurs informiert Sie über das Leben in Deutschland und vermittelt Ihnen Wissen über die Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte des Landes.

Es gibt auch spezielle Integrationskurse zum Beispiel für Eltern, Jugendliche sowie für Personen, die noch nicht richtig lesen und schreiben können. Diese Kurse dauern 1.000 Unterrichtsstunden. Wenn Sie besonders schnell lernen, können Sie einen Intensivkurs besuchen. Dieser dauert nur 430 Unterrichtsstunden.

Welcher Kurs für Sie der richtige ist und mit welchem Kursabschnitt Sie beginnen sollten, stellt der Kursträger in einem Test vor Kursbeginn fest.

Teilnahme am Abschlusstest

Der Abschlusstest besteht aus einem Sprachtest und dem Test zum Orientierungskurs. Wenn Sie im Sprachtest ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 nachweisen und den Test zum Orientierungskurs bestehen, haben Sie den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen und erhalten das „Zertifikat Integrationskurs“.

Wenn Sie den Integrationskurs nicht erfolgreich abschließen, erhalten Sie nur eine Bescheinigung über das erreichte Ergebnis. Die Teilnahme am Abschlusstest ist kostenlos.

Vorteile durch die Teilnahme am Integrationskurs

Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Land kommen, das nicht zur Europäischen Union gehört, müssen einige Voraussetzungen erfüllen, wenn sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten wollen. Unter anderem müssen Sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland haben. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses sind diese Voraussetzungen erfüllt. Außerdem können Sie dann gegebenenfalls früher eingebürgert werden.

Darüber hinaus erleichtern die in den Integrationskursen erworbenen Deutschkenntnisse den Alltag in Deutschland und erhöhen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Anmeldung zum Integrationskurs

Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt oder verpflichtet sind, erhalten Sie hierüber eine schriftliche Bestätigung (Berechtigungsschein) von der Ausländerbehörde oder der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Stelle. Gleichzeitig erhalten Sie auch eine Liste der Kursträger, die in der Nähe Ihres Wohnortes Integrationskurse durchführen.

Bitte melden Sie sich bei der Ihnen genannten Stelle zu einem Integrationskurs an und legen dort den Berechtigungsschein vor. Soweit Ihnen keine bestimmte Stelle genannt wurde, melden Sie sich so bald wie möglich bei einem Kursträger Ihrer Wahl an. Wenn im Berechtigungsschein unter „Die Teilnahmeberechtigung bzw. die Teilnahmeverpflichtung ist gültig bis…“ ein Datum steht, dann können bzw. müssen Sie sich bis spätestens zu diesem Zeitpunkt bei einem Kursträger oder der Ihnen genannten Stelle anmelden.

Der Kursträger muss Ihnen den voraussichtlichen Beginn eines Kurses mitteilen. Der Kurs sollte nicht später als sechs Wochen nach Ihrer Anmeldung beginnen. Kommt in dieser Zeit kein Integrationskurs zustande, muss Sie der Kursträger informieren. Im Falle eines Kursträgerwechsels muss Ihnen der alte Kursträger den Berechtigungsschein zurückgeben.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn Sie aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach Anmeldung mit dem Integrationskurs beginnen oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbrechen.

Ordnungsgemäße Kursteilnahme

Damit Sie das Ziel des Integrationskurses erreichen, sollten Sie ordnungsgemäß am Kurs teilnehmen. Das bedeutet, dass Sie den Unterricht regelmäßig besuchen und am Abschlusstest teilnehmen. Die ordnungsgemäße Kursteilnahme ist für Sie auch wichtig, wenn Sie später Unterrichtsstunden des Sprachkurses wiederholen wollen. Ihr Kursträger bestätigt Ihnen die ordnungsgemäße Teilnahme schriftlich, wenn Sie dies wünschen.

Der Wechsel des Kursträgers ist grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts zulässig. Der Wechsel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Fall eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nach Abschluss eines Kursabschnitts möglich.

Kosten des Integrationskurses

Sie müssen einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,20 Euro pro Unterrichtsstunde an den Kursträger bezahlen. Dieser Kostenbeitrag ist vor Beginn eines jeden Kursabschnittes von 100 Unterrichtsstunden und vor dem Orientierungskurs zu bezahlen. Wenn Sie im Unterricht fehlen, kann Ihnen der Kostenbeitrag für die versäumten Stunden nicht zurückgezahlt werden. Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, muss diejenige Person den Kostenbeitrag bezahlen, die verpflichtet ist, für Ihren Unterhalt zu sorgen.

Die Bundesagentur für Arbeit kann Sie vom Kostenbeitrag befreien, wenn Ihnen die Zahlung wegen Ihres geringen Einkommens besonders schwer fällt. Die Befreiung vom Kostenbeitrag müssen Sie schriftlich bei der Regionalstelle des Bundesamtes beantragen, die für Sie zuständig ist.

Den Nachweis über Ihre finanzielle Bedürftigkeit fügen Sie bitte bei (Kopie der entsprechenden Bescheinigung, z. B. Bescheid über Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG,

Kinderzuschlag, Bezüge nach Asylbewerberleistungsgesetz, Befreiung von Kita-Gebühren, Befreiung von GEZ-Gebühren, örtliches Sozialticket, Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII etc.). Bitte stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Kursteilnahme. Wenn Sie den Antrag während des Kurses stellen, kann die Kostenbefreiung grundsätzlich nicht rückwirkend ab Kursbeginn gewährt werden.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und von der dafür zuständigen Stelle zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden, sind Sie automatisch vom Kostenbeitrag befreit. In diesem Fall müssen Sie keinen Antrag bei der Regionalstelle des Bundesamtes stellen.

Kinderbetreuung

Falls Sie für den Besuch eines Integrationskurses eine Kinderbetreuung benötigen, wenden Sie sich bitte an den Kursträger. Dieser informiert Sie über bestehende Betreuungsmöglichkeiten.

Rückerstattung des Kostenbeitrags

Wenn Sie nach dem 08.12.2007 erfolgreich am Abschlusstest teilgenommen haben, kann Ihnen das Bundesamt 50 % des gezahlten Kostenbeitrags zurück bezahlen. Dies gilt aber nur, wenn zwischen dem erstmaligen Ausstellen Ihrer Teilnahmeberechtigung und dem Abschlusstest nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Für die Rückerstattung müssen Sie bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes einen Antrag stellen.

Fahrtkosten

Wenn Sie bei Bezug von Arbeitslosengeld II von der dafür zuständigen Stelle zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden oder durch das Bundesamt von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit wurden, können Sie einen Zuschuss zu Ihren Fahrtkosten zum Integrationskurs erhalten. Der Zuschuss wird in Form einer Pauschale pro Kurstag gewährt. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Kursort mindestens 3 km von Ihrer Wohnung entfernt ist. Für den Fahrtkostenzuschuss müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes stellen.

Wiederholung des Aufbausprachkurses

Wenn Sie im Sprachtest keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen konnten, können Sie einmalig bis zu 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses wiederholen und nochmals kostenlos am Sprachtest teilnehmen. Voraussetzung ist zudem, dass Sie regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben.

Die Teilnahme am Sprachtest ist nicht erforderlich, wenn Sie einen Alphabetisierungskurs besuchen.

Für die Teilnahme an den Wiederholungsstunden müssen Sie bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes einen Antrag stellen.

Hinweise bei einer Verpflichtung zur Teilnahme

Wenn Sie von der Ausländerbehörde oder von der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Stelle zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet wurden, müssen Sie sich so schnell wie möglich bei einem Kursträger zum Integrationskurs anmelden und ordnungsgemäß am Kurs teilnehmen.

Wenn Sie das nicht tun, kann das für Sie unter anderem folgende Konsequenzen haben:

  • Es kann die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beeinflussen
  • Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, können die Leistungen gekürzt werden
  • Gegebenenfalls können Sie von der Ausländerbehörde dazu aufgefordert werden, den Kostenbeitrag in Höhe von 2,20 Euro pro Unterrichtsstunde für den gesamten Integrationskurs vorab in einer Summe zu bezahlen
  • Es kann ein Bußgeld verhängt werden

Ihr Kursträger muss die Ausländerbehörde oder die für das Arbeitslosengeld II zuständige Stelle informieren, wenn Sie nicht ordnungsgemäß am Integrationskurs teilnehmen.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Alle in diesem Merkblatt genannten Antragsformulare erhalten Sie vom Kursträger, bei Ihrer Ausländerbehörde oder bei Ihrer zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes. Außerdem finden Sie die Formulare auf der Internetseite www.bamf.de.

Das Merkblatt enthält die für Sie wichtigsten Informationen zur Teilnahme am Integrationskurs. Zu weiteren Details gibt Ihnen der Kursträger Auskunft.

Bitte beachten Sie darüber hinaus auch das Angebot der Migrationsberatungsstellen sowie der Jugendmigrationsdienste. Diese sind Ihnen bei Anträgen behilflich, beantworten Fragen und kümmern sich um Ihre Probleme und können nach einem passenden Integrationskurs für Sie suchen. Wo sich Migrationsberatungsstellen und Jugendmigrationsdienste in Ihrer Nähe befinden, erfahren Sie entweder bei Ihrer Ausländerbehörde, bei den Regionalstellen des Bundesamtes oder im Internet unter www.bamf.de.

Informationen zu Integrationskursen in Darmstadt finden Sie in diesem Flyer.

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Infothek - Merkblatt zum Integrationskurs für Neuzuwanderer sowie teilnahmeverpflichtete Altzuwanderer - 630.036l

Weiterführende Informationen

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Infothek - Merkblatt zum Integrationskurs für Neuzuwanderer sowie teilnahmeverpflichtete Altzuwanderer - 630.036l

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Ausländer mit Aufenthaltstitel ab 2005

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Infothek - Merkblatt zum Integrationskurs für Asylbewerber, Geduldete und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG - 630.121g

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Integrationskurse

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Homepage - Ausländische Staatsangehörige


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