Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuerkannt wurde, erhalten einen Aufenthaltstitel. Für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten Sie zeitnah unaufgefordert einen Termin. Wir bitten um etwas Geduld. Für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben Sie vor Ablauf fristgerecht die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu beantragen.
Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 01.01.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Mehr Informationen finden Sie hier.
Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge ist gebührenfrei.