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Stadt gibt sanierte Pützerstraße wieder für den Verkehr frei und führt neue Regelung für Radfahrende ein

(DK) – Freitag, 03.08.2018

Stadträtin Boczek: „Vom neuen Belag profitieren alle Verkehrsteilnehmer - Radfahrende sogar zusätzlich von der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht“

© Wissenschaftsstadt Darmstadt/ Sibel Öz

Früher als ursprünglich vorgesehen hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Pützerstraße seit Donnerstag, 2. August, wieder für den Verkehr freigegeben. Die Sanierung der Straße und der Radwege musste unter Vollsperrung erfolgen und konnte nun pünktlich vor dem Ende der Sommerferien fertig gestellt werden. Zusätzlich hebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt in diesem Bereich die Radwegebenutzungspflicht auf.

„Vom neuen Fahrbahnbelag profitieren alle Verkehrsteilnehmenden“, sagt  Verkehrsdezernentin Dr. Barbara Boczek. „In der ‚Pützerstraße‘ greift mit dem Ende der Baumaßnahme aber auch eine neue Regelung: Die bislang geltende Benutzungspflicht der baulich getrennten Radwege wurde aufgehoben. Radfahrende können nun wahlweise weiterhin auf den frisch sanierten Radwegen fahren, können aber auch die Fahrbahn benutzen. Die neue Regelung wird in der Straße auch durch vier temporäre große Hinweisschilder angezeigt. Hintergrund der Entscheidung ist, dass die vorhandenen Radwege sehr schmal sind und auch durch Haltestellenbereiche führen. Für viele Radfahrende wird das Fahren auf der Fahrbahn daher eine attraktive und auch sichere Alternative sein, zumal der Radverkehr im Teilstück zwischen Erbacher Straße und Landgraf-Georg-Straße schon immer auf der Fahrbahn geführt wird.“ 
Damit auch Autofahrer wissen, dass Radfahrende ab sofort die Wahlfreiheit zwischen Radweg und Straße haben, wurden in der Pützerstraße Radpiktogramme auf die Fahrbahn markiert. Ähnliche Stellen im Stadtgebiet finden sich bereits etwa in der Dieburger Straße und am Haardtring. Mit der Aufhebung der Radwege-Benutzungspflicht folgt die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Forderung des Gesetzgebers und auch den Wünschen der Darmstädter Radverbände. Radfahrende sollen zur Benutzung der Radwege nur verpflichtet werden, wo das Fahren auf der Straße eine ‚konkrete Gefahr‘ bedeutet. Ein Radweg muss also nur dann benutzt werden, wenn dieser mit dem bekannten runden blauen Schild mit dem Symbol ‚Fahrrad‘ bzw. ‚Fußgänger / Fahrrad‘ beschildert ist. Steht ein solches Schild nicht, ist für Radfahrende das Fahren auf der Fahrbahn erlaubt. Es besteht die Wahlfreiheit, ob auf der Straße oder einem vorhandenen Radweg geradelt wird.     

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