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Regeln und Wissenswertes

Woher weiß ich, wo ich mit meinem Fahrrad fahren muss?

Benutzungspflichtige Radwege sind mit einem runden blauen Schild mit weißem Fahrrad gekennzeichnet – bei gemeinsamen sowie getrennten Geh- und Radwegen ist auch noch ein entsprechendes Symbol für den Fußverkehr abgebildet.

Auskunft über die genaue Nutzung der Wege geben die Verkehrszeichen:

  • Radweg = Verkehrszeichen  237 (siehe linkes Bild)
    Dieser Weg ist explizit für den Radverkehr ausgerichtet. Fußgänger sowie Kraftfahrzeuge dürfen ihn nicht nutzen.
     
  • Gemeinsamer Geh- und Radweg = Verkehrszeichen 240 (siehe mittleres Bild)
    Der Weg wird von Radfahrenden und zu Fuß Gehenden gemeinsam genutzt. Radfahrende müssen hier auf zu Fuß Gehende besonders Rücksicht nehmen, indem sie z. B. ihre Geschwindigkeit anpassen.
     
  • Getrennter Geh- und Radweg = Verkehrszeichen 241 (siehe rechtes Bild)
    Hier teilen sich die Radfahrenden und die zu Fuß Gehenden den Weg, sind jedoch durch optische Elemente (z.B. eine Linie) voneinander getrennt. Das Schild gibt Auskunft darüber, welche Wegesseite vom Radfahrenden und welche von zu Fuß Gehenden genutzt werden muss.

Solange keines der genannten Schilder aufgestellt wurde, sind Radwege folglich nicht benutzungspflichtig – selbst wenn diese farblich oder baulich als Radwege erkennbar sind. Die Radfahrenden können in diesem Fall selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Straße nutzen. Dies ist beispielsweise oft der Fall, wenn Radwege zu schmal sind und deswegen nicht den Mindestanforderungen entsprechen. (-> siehe die folgende Frage "Welche anderen Radwege gibt es noch?)

Gut zu wissen: Die Beschilderung eines benutzungspflichtigen Radwegs muss an bzw. nach Einmündungen wiederholt werden, um weiterhin gültig zu sein.

Welche anderen Radwege gibt es noch?

Es gibt Wege, die zwar nicht als Radwege ausgeschildert sind und folglich nicht benutzungspflichtig sind, jedoch baulich oder optisch vom Gehwegbereich getrennt sind und auch von Radfahrenden genutzt werden können. Teilweise sind diese Radwege mit Piktogrammen gekennzeichnet. Bezüglich der Verkehrsregeln gelten die gleichen Regeln wie für getrennte Geh- und Radwege (siehe vorhergehende Frage).

Beispiele finden sich im Groß-Gerauer Weg sowie der Berliner Allee.

Was ist der Unterschied zwischen einem Radfahr- und einem Schutzstreifen?

Bei einem Radfahrstreifen handelt es sich um einen durch eine durchgehende weiße Linie auf der Fahrbahn getrennten Sonderweg, der nur von Radfahrenden genutzt werden darf. Radfahrstreifen sind i. d. R. mit dem Verkehrszeichen 237 „Radweg“ (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad) gekennzeichnet und somit für Radfahrende benutzungspflichtig. Kraftfahrzeuge dürfen Radfahrstreifen nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise zum Erreichen eines Parkplatzes oder eines Grundstückes, überfahren. Halten oder gar Parken ist auf einem Radfahrstreifen sowie auf der daneben befindlichen Fahrbahn nicht gestattet – Bei Missachtung drohen Bußgelder.

Schutzstreifen sind durch eine gestrichelte weiße Linie auf der Fahrbahn gekennzeichnet und dürfen von anderen Fahrzeugen nur im Ausnahmefall befahren werden. Im Gegensatz zu den Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht zwingend für den Radverkehr benutzungspflichtig. Einzig aus dem geltenden Rechtsfahrgebot könnte eine entsprechende Nutzungspflicht abgeleitet werden. Parken sowie Halten auf einem Schutzstreifen ist ebenfalls verboten.

Was ist eine protected bike lane?

Eine protected bike lane ist ein eigener Fahrstreifen für den Radverkehr, der mittels baulicher Barrieren (z. B. Poller, Blumenkübel, Betonelemente, Bordstein) vom Auto- sowie Fußverkehr getrennt ist. In Darmstadt gibt es beispielsweise in der Rheinstraße eine protected bikelane. Von der Neckarstraße bis zur Grafenstraße steht Radfahrerinnen und Radfahrer ein 2,30 Meter breiter geschützter Radstreifen zur Verfügung, der ohne bauliche Eingriffe entlang der Fahrbahn auf der Fläche der bisherigen Ladezone entstanden ist  und mit Pollern von der restlichen Fahrbahn getrennt und gesichert wird. Der Gehweg kann somit in seiner ganzen Breite von den Fußgängerinnen und Fußgängern genutzt werden. Weitere Maßnahmen mit „geschützten Radstreifen“ sind in Planung.

Was ist eine Fahrradstraße?

Eine Fahrradstraße ist eine Straße, die grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten ist. Sie ist durch ein viereckiges und weißes Verkehrsschild (Verkehrszeichen 244a) gekennzeichnet, auf dem ein blauer Kreis mit weißem Piktogramm eines Fahrrads abgebildet ist. Darunter steht der Schriftzug „Fahrradstraße“. Andere Fahrzeuge dürfen die Fahrradstraße nur nutzen, wenn dies entsprechend ausgeschildert ist, z. B. mittels des Zusatzzeichens „Kfz-Verkehr frei“. Sie sind auf den Fahrradstraßen jedoch lediglich geduldet und müssen dem Radverkehr Vorrang gewähren. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen beträgt 30 km/h. Weitere Informationen zum Thema Fahrradstraßen finden Sie hier.

Darf ich mit meinem Fahrrad auf dem Gehweg fahren?

Ist ein Gehweg mit dem blauen Gehweg-Schild (Verkehrszeichen 239) gekennzeichnet, ist das Fahrradfahren hier nicht gestattet. Allerdings kann das Radfahren hier mittels des Zusatzschildes 1022-20 "Fahrrad frei" (siehe Bild) geduldet sein. Hierbei gilt: Schrittgeschwindigkeit und besondere Rücksicht auf zu Fuß Gehende. Werden zu Fuß Gehende durch Radfahrende gefährdet, droht ein Bußgeld.

Gehwege müssen jedoch nicht als solche beschildert werden, wenn diese eindeutig als solche erkennbar sind.

Besondere Regeln gelten für Kinder bis zu einem Alter von 8 Jahren - Diese müssen auf dem Gehweg fahren. Im Alter zwischen 8 und 10 Jahren können diese entscheiden, ob sie auf der Straße, dem Rad- oder dem Gehweg fahren.Begleitende Aufsichtspersonen dürfen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen - vorausgesetzt, das zu begleitende Kind ist nicht älter als 8 Jahre alt.

Darf ich mit meinem Fahrrad in der Darmstädter Fußgängerzone fahren?

Grundsätzlich ist das Fahrradfahren in Fußgängerzonen nicht gestattet. Radfahren ist jedoch erlaubt, wenn die Fußgängerzone mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist. In Darmstadt sind zahlreiche Bereiche der Fußgängerzone für den Radverkehr freigegeben – teilweise allerdings mit zeitlicher Beschränkung (siehe Bild). Wichtig ist, dass die Radfahrenden in Fußgängerzonen nur zu Gast sind und sich anpassen muss, d. h. zum Beispiel Schrittgeschwindigkeit fahren. Werden zu Fuß Gehende durch Radfahrende gefährdet, droht ein Bußgeld.

Hier die wichtigsten Tipps zum Radfahren in der Fußgängerzone:

  • Du bist zu Gast in der Fußgängerzone. Nimm Rücksicht auf Fußgänger - Diese haben Vorrang!
  • Fahre Schrittgeschwindigkeit – Steige wenn nötig ab und schiebe dein Fahrrad.
  • Halte einen ausreichenden Sicherheitsabstand.
  • Fahre vorausschauend: Achte besonders auf Haus- und Geschäftseingänge und rechne mit plötzlichen Richtungswechseln – insbesondere von Kindern!

Übrigens: Die Nutzung von E-Scootern ist in der Fußgängerzone nicht gestattet.

Darf ich mit dem Fahrrad über Zebrastreifen fahren?

Fahradfahrende dürfen über Zebrastreifen fahren, im Gegensatz zu zu Fuß Gehenden haben sie jedoch kein Vorrangsrecht vor dem querenden Kfz-Verkehr, d. h. sie müssen querende Fahrzeuge durchfahren lassen. Wer absteigt und sein Fahrrad schiebt, hat hingegen wieder Vorrang.

Was ist der Grünpfeil für den Radverkehr?

Mit dem Grünpfeil für den Radverkehr (siehe Bild) wird Radfahrenden das Rechtsabbiegen bei roter Ampel erlaubt. Radfahrende müssen jedoch anhalten, warten bis die Kreuzung frei ist und dürfen nur fahren, wenn sie niemanden gefährden. Die Beschilderung wurde seit März 2019 in Darmstadt sowie acht weiteren deutschen Städten getestet und wurde mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), über die der Bundesrat im Februar 2020 abgestimmt hat und die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, auch offiziell eingeführt.

In Darmstadt sind die neuen Grünpfeile in der Holzhofallee Ecke Groß-Gerauer Weg, an der Kreuzung Grafenstraße (Nord) Ecke Bleichstraße und an der Heinheimer Straße Ecke Rhönring zu finden. Diese Kreuzungen sind Verkehrsknotenpunkte und werden von Fahrradfahrenden stark frequentiert.

Was ist ein Trixi-Spiegel?

Ein Trixi-Spiegel ist ein runder, gewölbter Spiegel, der typischerweise an Ampelmasten befestigt wird, um den toten Winkel beim Abbiegen von größeren Fahrzeugen, wie Bussen oder LKW, einsehbarer zu machen. Durch die Wölbung wird ein Sichtfeld von ca. 100° ermöglicht, wodurch der gesamte Bereich vor und rechts seitlich des Fahrzeuges gut eingesehen werden kann. In Darmstadt gibt es beispielsweise an der Kreuzung Bismarckstraße/Kasinostraße einen Trixi-Spiegel (siehe Bild).

Welcher Überholabstand gilt für das Überholen von Fahradfahrenden?

Beim Überholen von Fahrradfahrenden gilt für Kraftfahrzeuge ein Mindestüberholabstand von 1,5 m – Außerorts erhöht sich der Mindestüberholabstand auf 2,0 m. Diese Angaben stammen aus der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), über die der Bundesrat im Februar 2020 abgestimmt hat und die am 28. April 2020 in Kraft getreten ist. Bis dahin hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.

Wie lange darf ich mein Kind mit dem Fahrad mitnehmen?

Wenn Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind, dürfen mit diesen problemlos Personen mitgenommen werden. Jedoch müssen bei der Mitnahme von Kindern bis zu einem Alter von 7 Jahren besondere Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sein. Es dürfen nur besondere Kindersitze verwendet werden, bei denen durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen gewährleistet wird, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Diese Kriterien müssen auch bei der Mitnahme im Anhänger oder im Lastenrad erfüllt werden. Sind die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden, droht ein Bußgeld.

Gut zu wissen: Wer ein Kind mit dem Fahrrad transportieren möchte, muss zudem mindestens 16 Jahre alt sein. Wer sich nicht daran hält, riskiert ebenfalls ein Bußgeld.

Muss ich einen Fahrradhelm tragen?

Aus Sicherheitsgründen ist es immer sinnvoll einen Fahrradhelm zu tragen, eine Fahrradhelmpflicht gibt es jedoch nicht.

Darf ich auf dem Fahrrad telefonieren?

Es kommt darauf an. Grundsätzlich ist die Nutzung eines Handys, d. h. das Halten sowie die Bedienung, auf dem Fahrrad nicht erlaubt. Dies betrifft nicht nur das Führen von Telefongesprächen, sondern beispielsweise auch das Tippen von Nachrichten sowie das Suchen von Musik. Wer sich nicht an diese Regel hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Allerdings darf beispielsweise per Freisprechanlage oder mittels Bluetooth-Headset sowie Kopfhörern telefoniert werden. Die Umgebungsgeräusche müssen jedoch noch gut wahrnehmbar sein.

Darf ich auf dem Fahrrad Musik hören?

Grundsätzlich ist das Hören von Musik auf dem Fahrrad erlaubt. Die Lautstärke muss jedoch so angepasst werden, dass Umgebungsgeräusche noch gut wahrnehmbar sind.Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld.

Darf ich mein Fahrrad in Bussen und Bahnen mitnehmen?

In Darmstadt ist die Fahrradmitnahme in Bussen und Bahnen grundsätzlich erlaubt und zudem kostenlos. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Mitnahme von Fahrrädern. Wird der Platz für Rollstuhlfahrende oder Fahrgäste mit Kinderwagen benötigt, müssen Fahrräder Platz machen. Eine praktische Lösung sind Falträder,da diese als Gepäckstück gelten und jederzeit in Bussen und Bahnen mitgenommen werden können.

Pedelec, S-Pedelec und E-Bike – Wo liegen die Unterschiede?

Pedelecs (Pedal Electric Cycle) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Fahrenden mit einem Elektromotor (bis maximal 250 Watt) während des Tretens bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützen. Höhere Geschwindigkeiten sind nur mittels eigener Muskelkraft möglich. Rechtlich sind Pedelecs normalen Fahrrädern gleichgestellt, d. h. es wird zum Beispiel kein Versicherungskennzeichen, keine Zulassung und auch kein Führerschein benötigt. Radwege dürfen mit Pedelecs befahren werden.

S-Pedelecs (auch Speed-Pedelecs, Pedelecs der Schweizer Klasse oder auch S-Klasse) sind eine besondere Form der Pedelecs. Da sie den Fahrenden mit einem Elektromotor (bis maximal 500 Watt) während des Tretens bis zu einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h unterstützen, gehören sie rechtlich zu den Kleinkrafträdern. Dementsprechend wird eine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzelzulassung des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) benötigt. Ein S-Pedelec darf nur von Personen gefahren werden, die 16 Jahre alt sowie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM sind. Ein Versicherungskennzeichen sowie das Tragen eines Schutzhelms beim Fahren sind ebenfalls vorgeschrieben.
Gut zu wissen: Radwege dürfen mit schnellen Pedelecs nur befahren werden, wenn diese für Kraftfahrzeuge oder Krafträder freigegeben sind – eine Freigabe für Mofas ist nicht ausreichend.

E-Bikes unterscheiden sich maßgeblich von Pedelecs und S-Pedelecs. Sie ähneln einem Elektromofa und fahren mit Hilfe eines Elektroantriebs, sodass keine eigene Muskelkraft zum Antrieb benötigt wird. Es werden drei E-Bike-Typen unterschieden:

  1. Solange die maximale Motorleistung 500 Watt beträgt und eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h nicht überschritten wird, gelten E-Bikes als Kleinkrafträder (ehemals Leicht-Mofa) und dürfen nur Personen gefahren werden, die mindestens 15 Jahre alt sind. Wer ein solches E-Bike fahren möchte, benötigt zudem ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung. Eine Helmpflicht besteht nicht.
    Gut zu wissen: Innerorts verlaufende Radwege dürfen mit E-Bikes nur befahren werden, wenn diese für Mofas freigegeben sind. Eine Freigabe für Motorkrafträder ist nicht ausreichend.
     
  2. E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren, gelten als Mofas. Folglich ist eine Mofa-Prüfbescheinigung sowie ein Versicherungskennzeichen Pflicht und es besteht Helmpflicht. Zudem muss auch hier das Mindestalter von 15 Jahren beachtet werden.
     
  3. Wird mit dem E-Bike sogar eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreicht, zählt das entsprechende E-Bike rechtlich zu den Kleinkrafträdern. Genau wie beim S-Pedelec, wird eine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzelzulassung des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) benötigt. Dieses E-Bike darf nur von Personen gefahren werden, die 16 Jahre alt sowie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM sind. Ein Versicherungskennzeichen sowie das Tragen eines Schutzhelms beim Fahren sind ebenfalls vorgeschrieben.
    Gut zu wissen: Radwege dürfen mit diesen E-Bikes nur befahren werden, wenn diese für Kraftfahrzeuge oder Krafträder freigegeben sind.

Kontakt

Mobilitäts- und Tiefbauamt

Abteilung Mobilität

Sachgebiet Nahmobilität

E-Mail: mobilitaet@1sp4mdarmstadt.abde

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