Informationen zur Wohnungsvermittlung

Voraussetzung für eine Registrierung

Voraussetzung für die Registrierung bei der Wohnungsvermittlungsstelle ist, dass das Einkommen sämtlicher Haushaltsmitglieder innerhalb der geltenden Einkommensgrenzen der sozialen Wohnraumförderung liegt. Demnach darf das bereinigte Jahreseinkommen nachfolgende Grenzen nicht überschreiten:

    1-Personen-Haushalt        13.200,-- Euro
    2-Personen-Haushalt        19.800,-- Euro
    3-Personen-Haushalt        24.310,-- Euro
    4-Personen-Haushalt        28.820,-- Euro

Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sich die Einkommensgrenze um 4.510,-- Euro.

Für jedes Kind im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, das dem Haushalt angehört, erhöht sich die Einkommensgrenze zusätzlich um 550,-- Euro.


Wie errechnet sich das „bereinigte Jahreseinkommen “?

Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Jahressumme der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Abzugs- und Freibeträge. In der Regel sind dies die monatlichen Bruttoeinkommen, hochgerechnet auf das Jahr, zuzüglich einmaliger Zahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Davon sind die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen abzusetzen. Diese betragen für Erwerbstätige im Jahr 920,00 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag und für Rentnerinnen und Rentner 102,00 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag.Werden durch das Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, können diese abgezogen werden. Dazu ist der letzte Steuerbescheid vorzulegen.Von dem so ermittelten Betrag sind weitere Pauschalen abzuziehen, und zwar jeweils 10% für die Entrichtung von  •    Steuern,•    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und•    RentenversicherungsbeiträgenWeiterhin können Freibeträge für besondere Personengruppen in Betracht kommen, die sich einkommensmindernd auswirken (z.B. Freibetrag für eine 100%ige Schwerbehinderung).Die nachfolgenden Beispiele sollen die Berechnung verdeutlichen:

 

Beispiel 1:
1 Person mit Renteneinkommen


Bruttorente monatlich 802,17 Euro, das sind im Jahr (x 12)

9.626,04 Euro

abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag

102,00 Euro

ergibt Zwischensumme

9.524,04 Euro

abzüglich 10 % für Kranken- u. Pflegeversicherungsbeiträge                  

952,40 Euro

Das bereinigte Jahreseinkommen beträgt damit

8.571,64 Euro

Ergebnis:
Da das bereinigte Jahreseinkommen unter 13.200,00 Euro liegt (siehe Tabelle) besteht somit die Berechtigung zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung.

 

Beispiel 2: 1 Person mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit


Bruttoeinkommen monatlich 1.500,00 Euro das sind im Jahr (x 12)

18.000,00 Euro

abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag

920,00 Euro

ergibt Zwischensumme

17.080,00 Euro

abzüglich je 10 % für
•    Steuern,
•    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
•    Rentenversicherungsbeiträge

5.124,00 Euro

Das bereinigte Jahreseinkommen beträgt damit

11.956,00 Euro

Ergebnis:
Da das bereinigte Jahreseinkommen unter 13.200,00 Euro liegt (siehe Tabelle) besteht somit die Berechtigung zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung.


Wie erfolgt die Registrierung und wie lange gilt sie?

Antragsformulare sind zu erhalten beim
Amt für Wohnungswesen
Frankfurter Str. 71
64293 Darmstadt

oder hier

Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird geprüft, ob die Aufnahme in die Bewerberliste nach den Registrier- und Vergaberichtlinien möglich ist. Über das Ergebnis der Prüfung erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Die Registrierung (Vormerkung) gilt für ein Jahr und ist danach zu erneuern.


Wie erfolgt die Vermittlung einer Wohnung?

Sobald eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung frei wird, erfolgt durch die entsprechende Hausverwaltung eine Mitteilung an die Wohnungsvermittlungsstelle. Aufgrund dieser Mitteilung wird aus dem Kreis der registrierten Bewerbungen eine Auswahl von Wohnungssuchenden auf diese Wohnung aufmerksam gemacht. Jede freiwerdende Wohnung wird mehreren Wohnungssuchenden angeboten. Innerhalb einer bestimmten Frist ist die Wohnung anzuschauen und mitzuteilen, ob Interesse besteht oder nicht. Alle Bewerberhaushalte die für eine freie Wohnung in Betracht kommen, werden schriftlich benachrichtigt. Nachfragen sind deshalb nicht nötig. Die Wohnungsvermittlungsstelle schlägt dem Eigentümer der Sozialwohnung sämtliche interessierte Wohnungssuchende vor, die positiv auf das Wohnungsangebot reagiert haben. Eine Auswahl durch die Wohnungsvermittlungsstelle oder eine Rangfolge der Bewerbungen erfolgt an dieser Stelle nicht mehr. Aus dem vorgeschlagenen Bewerberkreis sucht sich der Vermieter selbständig einen Nachmieter aus. Die Entscheidung, wer den Mietvertrag erhält, liegt beim Eigentümer der Wohnung, also beim Vermieter. Die Wohnungsvermittlungsstelle hat darauf keinen Einfluss.

Wünsche in Bezug auf eine spezielle Wohnung (Direktbewerbung) können unverbindlich gestellt werden. Wir weisen aber darauf hin, dass eine Wohnungsvermittlung nach Dringlichkeit und Wartezeit erfolgt. Somit kann die Direktbewerbung eines neuen Antragstellers nicht berücksichtigt werden.


Kann ein Wohnungsangebot auch abgelehnt werden?

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die registrierten Haushalte dringend eine Wohnung suchen und dass die Angebote akzeptabel sind.Sollte ein Wohnungsangebot abgelehnt werden, so ist dies der Wohnungsvermittlungsstelle in schriftlicher Form unter Angabe der Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Bewerber, die auf ein Wohnungsangebot nicht reagieren oder ohne erkennbare triftige Gründe das Wohnungsangebot ablehnen, werden 6 Monate von der Vermittlung ausgeschlossen. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Wohnungssuche nicht vordringlich ist.Bewerber, die 5-mal auf ein Angebot nicht reagiert oder abgelehnt haben, werden aus dem Bestand der Wohnungssuchenden gestrichen.

Spezielle Wünsche bezüglich einer zukünftigen Wohnung (z. B. wenn nur ein bestimmtes Wohngebiet gewünscht wird) erschweren die Vermittlung und verlängern die Wartezeit.


Dringlichkeitsstufen nach den Registrier- und Vergaberichtlinien

Die Vermittlung von Sozialwohnungen erfolgt im Rahmen der Registrier- und Vergaberichtlinien nach Dringlichkeit.

  • Bewerber, die in Darmstadt leben, ohne eigene Wohnung sind und von der Obdachlosenbehörde untergebracht sind
  • Bewerber, die in Darmstadt wohnen und gerichtlich zur Räumung verpflichtet sind
  • Bewerber, die in Darmstadt wohnen und als Wohnungsnotstandsfall anerkannt sind
  • Schwangere, die in Darmstadt leben und ohne eigene Wohnung sind

In der Dringlichkeitsstufe 2 sind unter anderem eingeordnet:

  • Bewerber, die in Darmstadt leben und denen durch eine Kündigung Wohnungsverlust droht
  • Bewerber, die schon länger als 1 Jahr in Darmstadt wohnen und als 1-Personen-
  • Haushalt weniger als 25 qm Wohnfläche, als 2-Personen-Haushalt weniger als 40 qm Wohnfläche, als 3 Personen-Haushalt weniger als 50 qm Wohnfläche und als 4-Personen-Haushalt weniger als 60 qm Wohnfläche haben.
  • Bewerber, die in Darmstadt wohnen und wegen zu hoher Miete registriert werden (Miete incl. aller Nebenkosten überschreitet 35 % des Einkommens).
  • Bewerber, die mindestens 50 km von Darmstadt entfernt wohnen und ihren Arbeits-platz in Darmstadt haben


Bewerber, die nicht in die Stufen 1 oder 2 eingeordnet werden können, befinden sich in der Stufe 3.

Bei der Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe bleiben die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten herbeigeführten Umstände unberücksichtigt.


Bescheinigung nach § 88 d II. Wohnungsbaugesetz

Verschiedene Baugesellschaften haben Wohnungen im Rahmen der Vereinbarten Förderung (§ 88 d II. Wohnungsbaugesetz) errichtet. Bei diesen Wohnungen handelt es sich nicht um öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) im Sinne der sozialen Wohnraumförderung.  Die Vermietung erfolgt direkt über die Baugesellschaften. Zum Bezug dieser Wohnungen sind bestimmte Voraussetzungen notwendig, zum Beispiel, die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung nach § 88d des II. Wohnungsbaugesetzes.

Diese Bescheinigungen werden durch die Wohnungsvermittlungsstelle ausgestellt, wenn ein Angebot für ein bestimmtes Objekt vorliegt.

Für diese Wohnungen gelten erhöhte Einkommensgrenzen. Das bereinigte Jahreseinkommen darf nachfolgende Grenzen nicht überschreiten:

    1-Personen-Haushalt        23.400,-- Euro
    2-Personen-Haushalt        33.200,-- Euro
    3-Personen-Haushalt        38.100,-- Euro
    4-Personen-Haushalt        43.000,-- Euro
    5-Personen-Haushalt        47.900,-- Euro

Antragsformulare sind erhältlich beim

Amt für Wohnungswesen
Frankfurter Str. 71
64293 Darmstadt

Download Antrag auf Ausstellung einer Berechtigungsbescheinigung nach § 88 d II. Wohnungsbaugesetz

Download Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers

Download Haushaltsbescheinigung für Wohnungssuchende außerhalb Darmstadts