Suche auf www.darmstadt.de

  • Besuchen Sie uns auf Facebook
  • Folgen Sie uns auf Twitter
  • RSS abonnieren
  • deutsch
  • english

Lärmkartierung

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der §§ 47a ff. Bundesimmissionsschutz-
gesetz (BImSchG) die bisherige Vorschrift des BImSchG betreffend die Umsetzung
der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm neu gefasst.

Mangels Verordnung des Landes Hessen sind die Kommunen zurzeit verpflichtet, so
genannte Lärmkarten zu erstellen. Nach altem Recht waren die Gemeinden nach
§ 47c BImSchG verpflichtet, ein Lärmkataster aufzubauen.

Nach § 47 e Abs. 3 BImSchG ist das Eisenbahnbundesamt zuständig für die Ausarbeitung
von Lärmkarten für die Schienenwege der Eisenbahn.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, entsprechend dem EU-Recht, Umgebungslärm zu
vermeiden, ihm vorzubeugen oder ihn zu verringern.

In § 47 b BImSchG werden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes definiert.

Bedeutung Umgebungslärm

Belästigende oder gesundheitsschädigende Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von
Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von
Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.

Aufgabe der so genannten strategischen Lärmkarten ist es also, die unterschiedlichen
Quellen und Wirkungen der Lärmbelastung zu erfassen, zu bewerten und mögliche
Lärmminderungsmaßnahmen zu untersuchen.

Stufe 1- Erarbeitung von Lärmkarten bis zum 30.06.2007

  • Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern 
  • Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Millionen KFZ pro Jahr  (ca. 16.500 KFZ/Tag)
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr (ca. 165 Züge/Tag)
  • Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen pro Jahr (ca. 140 Flüge/Tag)
  • Erarbeitung der Lärmaktionspläne bis 18.07.2008 

 

Stufe 2 - Erarbeitung von Lärmkarten bis zum 30.02.2012

  • Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern
  • Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen KFZ pro Jahr (ca. 8.200 KFZ/Tag)
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr (ca. 82 Züge/Tag)
  • Erarbeitung der Lärmaktionspläne bis 18.07.2013

 

 


Die Lärmkarten bestehen aus

  1. Einer grafischen Darstellung der Lärmsituation mit Isophonen-Bänder für den L-DEN – Gesamtbelastung in dem Fall über 24 Stunden und getrennt für den L-night von 22:00 – 6:00 Uhr
  2. Einer grafischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen und eingeführt werden. 
  3. Tabellarischen Angaben über die geschätzte Zahl der Menschen, die in den Gebieten wohnen, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nr. 1 liegen, wobei die Abschätzung nach einer Grobbeschreibung der Umgebung zu erfolgen hat. 
  4. Einer allgemeinen Beschreibung der Hauptlärmquellen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen.
  5. Einer Beschreibung der Umgebung: Ballungsräume (Lage, Größe, Einwohnerzahl). Städte, Dorfe, ländliche Gegend oder nichtländliche Gegend, Flächennutzung, andere Hauptlärmquellen.
  6. Angaben über durchgeführte und laufende Lärmaktionspläne und Lärmschutzprogramme. 
  7. Einer tabellarischen Angabe über lärmbelastete Flächen sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach Maßgabe des Absatzes 6.
  8. Angaben über die zuständigen Behörden für die Lärmkartierung

Nach der Verordnung, § 4 Abs. 6 ist die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete anzugeben. Die Angabe hat in km² zu erfolgen und ist nach den entsprechenden L-DEN Werten über 55 dB (A), über 65 dB (A) und über 75 dB (A) zu gliedern.


Erstellung der Lärmkarten

 

Der Schallimmissionsplan ist eine flächendeckende Lärmkarte. Die Lärmbelastung wird dabei für
unterschiedliche Quellen getrennt berechnet und in Form von Lärmkarten getrennt für die Tageszeit,
Abendzeit und Nachtzeit mit spezieller Software berechnet.

1. L-day: 12 Stunden, beginnt um 6:00 Uhr
2. L-evening: 4 Stunden, beginnt um 18:00 Uhr
3. L-night: 8 Stunden, beginnt um 22:00 Uhr

Die Verordnung über die Lärmkartierung, 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (34. BImSchV) von 16. März 2006 gebietet die Verwendung der genannteneuropaweit gemeinsamen Lärmindizes, die zur Beurteilung von lärmbedingten, allgemeinen Belästigungenund von Schlafstörungen dienen sollen.


Richtlinien für Lärmemittenten

Straßenverkehr
(16. BImSchV, Richtlinien für dem Lärmschutz an Straßen)

Schienenverkehr
(16. BImSchV, Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwagen)

Gewerbe- und Industrieanlagen
(VDI 2714, VDI 2720, TA-Lärm)

Sportanlagen
(18. BImSchV, VDI 2714, VDI 2720)


Erstellung von Lärmaktionsplänen

Die Erstellung von Lärmaktionsplänen erfolgt auf den Grundlagen der Feststellungen der Lärmkartierung und soll Möglichkeiten zur Lösung von Lärmproblemen bzw. zur Lärmreduktion aufzeigen. § 47 d Abs. 1 BImSchG – Ruhige Gebiete sind gegen Zunahme des Lärms zu schützen. Die Feststellung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt.

Auf Landesebene gibt es Überlegungen, die Zuständigkeiten für Lärmkartierung und Aktionspläne auf Landesämter und –behörden zu übertragen. Die Ergebnisse der Abstimmung der hessischen Zuständigkeitsverordnung bleiben abzuwarten.

 


Lärmsanierung

Lärmsanierung ist die Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Verkehrswegen, ohne dass am Verkehrsweg eine erhebliche bauliche Veränderung – wie der Bau einer weiteren Fahrspur – erfolgt ist. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel des Landes, des Bundes oder der Kommune.

 

 


Mehr Informationen

Öffnet internen Link im aktuellen FensterDarstellung Lärmkartierung

Kontakt

Harry Korn

Telefon:06151 / 13-2622
Fax:06151 / 13-2630
E-Mail

Birgitt Kretzschmar

Telefon:06151 / 13-3283
Fax:06151 / 13-3287
E-Mail