Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der §§ 47a ff. Bundesimmissionsschutz-
gesetz (BImSchG) die bisherige Vorschrift des BImSchG betreffend die Umsetzung
der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm neu gefasst.
Mangels Verordnung des Landes Hessen sind die Kommunen zurzeit verpflichtet, so
genannte Lärmkarten zu erstellen. Nach altem Recht waren die Gemeinden nach
§ 47c BImSchG verpflichtet, ein Lärmkataster aufzubauen.
Nach § 47 e Abs. 3 BImSchG ist das Eisenbahnbundesamt zuständig für die Ausarbeitung
von Lärmkarten für die Schienenwege der Eisenbahn.
Ziel des neuen Gesetzes ist es, entsprechend dem EU-Recht, Umgebungslärm zu
vermeiden, ihm vorzubeugen oder ihn zu verringern.
In § 47 b BImSchG werden die Begriffsbestimmungen des Gesetzes definiert.
Belästigende oder gesundheitsschädigende Geräusche im Freien, die durch
Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von
Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von
Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.
Aufgabe der so genannten strategischen Lärmkarten ist es also, die unterschiedlichen
Quellen und Wirkungen der Lärmbelastung zu erfassen, zu bewerten und mögliche
Lärmminderungsmaßnahmen zu untersuchen.
Nach der Verordnung, § 4 Abs. 6 ist die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete anzugeben. Die Angabe hat in km² zu erfolgen und ist nach den entsprechenden L-DEN Werten über 55 dB (A), über 65 dB (A) und über 75 dB (A) zu gliedern.
Der Schallimmissionsplan ist eine flächendeckende Lärmkarte. Die Lärmbelastung wird dabei für
unterschiedliche Quellen getrennt berechnet und in Form von Lärmkarten getrennt für die Tageszeit,
Abendzeit und Nachtzeit mit spezieller Software berechnet.
1. L-day: 12 Stunden, beginnt um 6:00 Uhr
2. L-evening: 4 Stunden, beginnt um 18:00 Uhr
3. L-night: 8 Stunden, beginnt um 22:00 Uhr
Die Verordnung über die Lärmkartierung, 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (34. BImSchV) von 16. März 2006 gebietet die Verwendung der genannteneuropaweit gemeinsamen Lärmindizes, die zur Beurteilung von lärmbedingten, allgemeinen Belästigungenund von Schlafstörungen dienen sollen.
Straßenverkehr
(16. BImSchV, Richtlinien für dem Lärmschutz an Straßen)
Schienenverkehr
(16. BImSchV, Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwagen)
Gewerbe- und Industrieanlagen
(VDI 2714, VDI 2720, TA-Lärm)
Sportanlagen
(18. BImSchV, VDI 2714, VDI 2720)
Die Erstellung von Lärmaktionsplänen erfolgt auf den Grundlagen der Feststellungen der Lärmkartierung und soll Möglichkeiten zur Lösung von Lärmproblemen bzw. zur Lärmreduktion aufzeigen. § 47 d Abs. 1 BImSchG – Ruhige Gebiete sind gegen Zunahme des Lärms zu schützen. Die Feststellung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt.
Auf Landesebene gibt es Überlegungen, die Zuständigkeiten für Lärmkartierung und Aktionspläne auf Landesämter und –behörden zu übertragen. Die Ergebnisse der Abstimmung der hessischen Zuständigkeitsverordnung bleiben abzuwarten.
Lärmsanierung ist die Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Verkehrswegen, ohne dass am Verkehrsweg eine erhebliche bauliche Veränderung – wie der Bau einer weiteren Fahrspur – erfolgt ist. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel des Landes, des Bundes oder der Kommune.